Fachinformationen / Sozialversicherung
Existenzgründer und Sozialversicherung
Selbständig …..
und Rentenversicherung
Aktuell sind knapp 400.000 Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, darunter
- Pflichtversicherte
-
- Handwerker (voraus.: Eintragung in Handwerkerrolle, Nicht-Scheinselbständig)
-
- Künstler und Publizisten
- Hebammen, Krankenpfleger
- Freiberufliche Lehrer
- Existenzgründer, die sich bis Ende 2005 mit Fördermittel der Arbeitsagentur selbständig gemacht haben
- Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Freiwillig gesetzlich Versicherte
- Regelbeitrag 494,52 € (West) oder
- einem Beitrag entsprechend dem Arbeitseinkommen
Sonderregelung: In den ersten 3 Jahren als Selbständiger reicht der halbe Regelbeitrag aus Rendite: ca. 3,5% (Männer) bzw 4,1% (Frauen)
Achtung - Abhängig Selbständige:Häufig ist strittig, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit überhaupt um eine echte Selbständigkeit handelt oder ob diese nur zum Schein besteht (sog. Scheinselbständigkeit) - etwa um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wenn nicht klar ist, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine (nicht versicherte) selbständige Tätigkeit handelt, hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Die kostenlose Statusklärung können sowohl Arbeit-/ Auftragnehmer als Arbeit-/Auftraggeber beantragen. Die Stelle ermittelt auch auf Antrag nur einer der Parteien. Die Klärung muss stets schriftlich eingeleitet werden. Dazu gibt es bei der Rentenversicherung den "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Schriftliche Vereinbarungen (Verträge) sind dem Antrag beizufügen. Ggfs muss die Tätigkeit selbst erläutert werden.Die Clearingstelle erteilt eine rechtsverbindliche Auskunft. Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind u.a.:
- Weisungsrecht eines Arbeitgebers, der Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einteilt
- Keine eigene Betriebsstätte
- Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit
- Kein Unternehmensrisiko
- Eingliederung in den Betrieb
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
….. und Krankenversicherung
Als Selbständiger können Sie wählen, zwischen einer
- Privaten Krankenversicherung und einer
- Freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung
- Vorerkrankungen
- Alter und Geschlecht
- Familienstand bzw Familienplanung
….. und Arbeitslosenversicherung
Seit dem 1.1.2006 besteht für Gründer die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.Aufgrund des relativ geringen Monatsbeitrag (ab 1.1.2008: 20,50 EUR nBL) ist dies für meisten Selbständigen ein sehr gutes Mittel, um Geschäfts- und Lebensrisiken abzufedern. Voraussetzung:
- Mindestumfang der selbständigen Tätigkeit = 15 Std/wöchentlich
- Unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss eine Pflichtversicherung bestanden haben und
- innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit müssen für mind. 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt worden sein oder
- vor Begründung der Selbständigkeit Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe
- Ansprüche werden erstmals nach 12 Monaten Beitragszahlung erworben
- Die Dauer des Anspruch hängt von der Dauer des Vers.verhältnisses um vom Lebensalter des Versicherten ab und reicht von 6 - 18 Monaten
- Die Höhe der Leistung beträgt grundsätzlich 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (67% bei Antragssteller mit Kind).
- Sind seit der letzten Beschäftigung mehr als 2 Jahre vergangen, wird ein "fiktives" Nettoentgelt (4 versch. Stufen in Abhängigkeit von der Ausbildung)
Für detaillierte Informationen stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater
Eingestellt am: 09.03.2008

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