Fachinformationen / Sozialversicherung

Existenzgründer und Sozialversicherung

Selbständig …..

und Rentenversicherung

Aktuell sind knapp 400.000 Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, darunter

  • Pflichtversicherte
    • Handwerker (voraus.: Eintragung in Handwerkerrolle, Nicht-Scheinselbständig)
(Hinweis: nach 18 Beitragsjahren ist eine Befreiung möglich)
    • Künstler und Publizisten
    • Hebammen, Krankenpfleger
    • Freiberufliche Lehrer
    • Existenzgründer, die sich bis Ende 2005 mit Fördermittel der Arbeitsagentur selbständig gemacht haben
    • Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte
Höhe des Rentenbeitrags:Wahlrecht zwischen
  • Regelbeitrag 494,52 € (West) oder
  • einem Beitrag entsprechend dem Arbeitseinkommen

Sonderregelung: In den ersten 3 Jahren als Selbständiger reicht der halbe Regelbeitrag aus Rendite: ca. 3,5% (Männer) bzw 4,1% (Frauen)

Achtung - Abhängig Selbständige:Häufig ist strittig, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit überhaupt um eine echte Selbständigkeit handelt oder ob diese nur zum Schein besteht (sog. Scheinselbständigkeit) - etwa um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wenn nicht klar ist, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine (nicht versicherte) selbständige Tätigkeit handelt, hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Die kostenlose Statusklärung können sowohl Arbeit-/ Auftragnehmer als Arbeit-/Auftraggeber beantragen. Die Stelle ermittelt auch auf Antrag nur einer der Parteien. Die Klärung muss stets schriftlich eingeleitet werden. Dazu gibt es bei der Rentenversicherung den "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Schriftliche Vereinbarungen (Verträge) sind dem Antrag beizufügen. Ggfs muss die Tätigkeit selbst erläutert werden.Die Clearingstelle erteilt eine rechtsverbindliche Auskunft. Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind u.a.:

  • Weisungsrecht eines Arbeitgebers, der Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einteilt
  • Keine eigene Betriebsstätte
  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit
  • Kein Unternehmensrisiko
  • Eingliederung in den Betrieb
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit

….. und Krankenversicherung

Als Selbständiger können Sie wählen, zwischen einer

  • Privaten Krankenversicherung und einer
  • Freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung
Kriterien für die Wahl zwischen PKV und GKV sind z.B.
  • Vorerkrankungen
  • Alter und Geschlecht
  • Familienstand bzw Familienplanung
Ein Vergleich der Privaten mit der Gesetzlichen Krankenversicherung ist sehr schwierig. Hier liegt jeder Einzelfall anders. Anders als bei der Gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Beitrag zur Privaten Kranken-versicherung nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten abhängig. Hier spielen verschiedene Faktoren, wie beispielsweise das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand sowie die gewünschten Leistungen eine Rolle. Das Gesetz zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung hat einen Wechsel von der privaten zur Gesetzlichen Krankenversicherung erschwert. Die Entscheidung ist oftmals nicht leicht, da eine Rückkehr in das gesetzliche System in der Regel nicht möglich ist. Eine Familienversicherung gibt es bei den privaten Anbietern nicht. Für Familien mit vielen Kindern ist eine private Versicherung daher nicht zu empfehlen, denn jedes Familienmitglied muss eine eigene Versicherung abschließen. Ist die Entscheidung dann für eine private Versicherung getroffen, muss überlegt werden, welche Leistungen im konkreten Fall wichtig sind und worauf verzichtet werden kann. Sind die gewünschten Leistungen festgelegt, geht es an die Auswahl des Tarifes und der Gesellschaft. Dies kann nicht nur unter Beitragsgesichtspunkten geschehen. Ebenso wichtig sind Kriterien wie Unternehmenssicherheit, Erfolg, Wachstum, Beitragsstabilität und Kundenorientierung, denn ein Wechsel der Gesellschaft ist oft schon nach kurzer Zeit wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, da die bereits gebildete Altersrückstellung verloren geht.

….. und Arbeitslosenversicherung

Seit dem 1.1.2006 besteht für Gründer die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.Aufgrund des relativ geringen Monatsbeitrag (ab 1.1.2008: 20,50 EUR nBL) ist dies für meisten Selbständigen ein sehr gutes Mittel, um Geschäfts- und Lebensrisiken abzufedern. Voraussetzung:

  • Mindestumfang der selbständigen Tätigkeit = 15 Std/wöchentlich
  • Unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss eine Pflichtversicherung bestanden haben und
  • innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit müssen für mind. 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt worden sein oder
  • vor Begründung der Selbständigkeit Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe
Leistungen:
  • Ansprüche werden erstmals nach 12 Monaten Beitragszahlung erworben
  • Die Dauer des Anspruch hängt von der Dauer des Vers.verhältnisses um vom Lebensalter des Versicherten ab und reicht von 6 - 18 Monaten
  • Die Höhe der Leistung beträgt grundsätzlich 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (67% bei Antragssteller mit Kind).
  • Sind seit der letzten Beschäftigung mehr als 2 Jahre vergangen, wird ein "fiktives" Nettoentgelt (4 versch. Stufen in Abhängigkeit von der Ausbildung)

Für detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater

Eingestellt am: 09.03.2008

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