Erben und Schenken steuerlich gestalten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.11.2006 die Bewertung für die ErbSt/SchenkSt für verfassungswidrig erklärt und dem Gsetzgeber bis zum 31.12.2008 aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zu verkünden.
Derzeit ist davon auszugehen, dass das neue ErbStRG im Monat Mai/Juni 2008 verkündet wird.
Zeitliche Anwendung des neuen Rechts:
- für Erbfälle die nach dem 1.1.2007 und bis zum Tag des Inkrafttretens des ErbStRG erfolgen, besteht ein Wahlrecht für die Anwendung des alten oder neuen ErbStR (6-monatige Antragsfrist nach Inkrafttreten des ErbStRG); aber Vorsicht: die neuen persönlichen Freibeträge gelten erst mit Inkrafttreten des neuen ErbStRG, dh nicht beim Wahlrecht
- für Schenkungen ist kein Wahlrecht vorgesehen.
Auch wenn es aufgrund verschiedener Bundesratsinitiativen noch zu der ein oder anderen Änderung kommen wird, stehen die wesentlichen Neuregelungen vermutlich fest.
Hier die wesentlichen Neuregelungen in Kurzform:
Die Steuerklassen bleiben unverändert. |
Die persönlichen Freibeträge in der Klasse I werden deutlich, die in der Klasse II. III 'zart' angehoben. Der Freibetrag für eingetragene Lebens-partnerschaft wird Ehegatten gleichgestellt. |
Die sachlichen Freibeträge werden 'geglättet' |
Der anzuwendende Steuertarif erfährt für die Klasse II u III eine erhebliche Verschärfung. |
Die vorgesehenen bewertungsrechtliche Anpassungen an den 'gemeinen Wert' werden zu deutlichen Erhöhungen der Bewertung von Grundstücken, insb aber des Betriebsvermögens führen. |
Verschonungsregeln des Betriebsvermögen sind an erschwerte Voraussetzungen geknüpft (sog. Schattensteuer): Beträgt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen max 50%, so wird ein Verschonungsabschlag von 85% gewährt. Dabei ist allerdings eine 15 jährige Behaltensfrist (k.o.-Prinzip) und eine 10 jährige Beschäftigungsklausel (quotal) zu beachten. Hier liegen viele Detailprobleme versteckt. |
Wo sehen wir Handlungsbedarf? Was sind die Parameter?
1) bei ausschließlich Privatvermögen
- Die Wertansätze für Grundstücke werden steigen
- die persönlichen Freibeträge in Steuerklasse I steigen relevant
- die Steuertarife in der Klasse II und III steigen relevant
- eingetragene Lebenspartnerschaften werden günstiger gestellt
Bei größeren Immobilienbeständen und/oder bei Begünstigten der Klasse II und III sollten Schenkungen vor in Kraft treten des neuen ErbStRG überprüft werden.
2) bei Betriebsvermögen
- Die Wertansätze werden dramatisch steigen
- der Verschonungsabschlag ist an 'unrealistische' Voraussetzungen geknüpft
- Vorsicht bei 'relevantem' Verwaltungsvermögen
Selbst bei 'normalen' Betriebsvermögen ist trotz 85% Verschonungsabschlags mit einer nennenswerten 'Schattensteuer' und damit mit hohen künftigen Steuerrisiken zu rechnen.
Handlungsbedarf sehen wir insb bei Firmen mit Verwaltungsvermögen über 50% (z.B. Holding-GmbH).
Aufgrund der vielen Besonderheiten sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen. Fordern Sie unsere Checkliste zur Identifizierung Ihres persönlichen Beratungsbedarfs an und vereinbaren mit uns einen Beratungstermin.
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