Informationen zum Beruf des Rentenberaters

Informationen zum Beruf des Rentenberaters:

Die gesetzliche Berufsbezeichnung Rentenberater ergibt sich aus den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und darf nur von Erlaubnisinhabern geführt werden. Die Erlaubnis wird vom Präsidenten des Landgerichts verliehen. Die Erlaubnis kann mit oder ohne Zulassung als Prozessagent und damit die Berechtigung zur Vertretung vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolgen.

Die Erlaubnis setzt einen Sachkundenachweis voraus, der üblicherweise durch eine Prüfung vor der Landesversicherungsanstalt (LVA) zu erbringen ist. Der Landgerichtspräsident überwacht zugleich die Einhaltung der Berufspflichten der zugelassenen Rentenberater. Rentenberater sind Organe der Rechtspflege und unterliegen wie Rechtsanwälte im Wesentlichen den nachstehenden Regelungen:

  • Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
  • Ausführungsverordnung Rechtsberatungsgesetz (1.-5. AVO)
  • Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
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