Verschwiegenheitsverpflichtung

Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters

Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters, unabhängig davon, ob er angestellt oder selbstständig tätig ist, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sie stellt eine der Grundvoraussetzungen für die steuerberatende Tätigkeit dar.

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was dem Steuerberater in Ausübung des Berufs oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Geschützt werden auch solche Tatsachen, die anlässlich einer sog. vereinbaren Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind sowie solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur Berufstätigkeit haben, wie z. B. die privaten Verhältnisse des Mandanten. Wegen der zentralen Bedeutung der Verschwiegenheit ist bereits jeder Anschein einer Verletzung zu vermeiden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zeitlich unbeschränkt fort. Sie gilt auch gegenüber Behörden und Gerichten

Mitarbeiter i. S. d. § 62 StBerG sind vom Praxisinhaber bzw. Arbeitgeber zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie angestellt tätig oder freie Mitarbeiter i. S. v. § 7 BOStB sind. Hierzu zählen neben Steuerfachangestellten und Steuerfachwirten z. B. auch Auszubildende, Aushilfskräfte oder gelegentlich helfende Familienmitglieder. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen und hat sich auf alle einschlägigen Vorschriften zu erstrecken. Entsprechende Vordrucke sind in den berufsständischen Verlagen erhältlich. Durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit werden die Gehilfen des Steuerberaters diesem in Bezug auf das berufliche Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht gleichgestellt (s. u. a. § 102 Abs. 2 AO, § 53a StPO). Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist auch für sie strafbewährt (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB)

 

Rechtsvorschriften

  • 5 Berufsordnung der Steuerberater – Verschwiegenheit

 (1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.

(3) Steuerberater haben gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des § 102 AO (Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen), des § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 bis 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 53a sowie des § 97 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess), der §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess), des § 5 BDSG sowie die jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen.

(4) Steuerberater müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Dies gilt auch für Bürogemeinschaften.

(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

(6) Steuerberater, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, müssen den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 64 Abs. 2 StBerG) hinweisen.

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