Fachinformationen / Personalbereich

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 01.01.2008

Stand: 1.10.2008)

aktualisierte Informationen finden Sie in unserem Fachartikel:
"Zuwendungen an Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsoptimal gestalten" erschienen in der Fachzeitschrift" Löhne und Gehälter professionell Ausgabe 10/08
sowie in der Sondermeldung zum Thema "Jahressteuergesetz 2009: Neuer Gesundheitsbonus"


(Stand: 01.01.2008)

Allgemeine Voraussetzungen:
Es muss sich um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, dh. keine Gehaltsumwandlung darstellen.

Einzelne Leistungen (alphabetisch sortiert):

Annehmlichkeiten: Getränke u Genussmittel im Betrieb
(Kaffee, Tee, Zigaretten, Pralinen, Gebäck, Obst …)
Aufmerksamkeiten ( 40€ Grenze)
o Geschenke auf Grund eines persönlichen Ereignisses
beim AN (Geburtstag, …)
o Arbeitsessen, wenn es sich um einen außergewöhnl
Arbeitseinsatz im Betrieb handelt
(Überstunden, Besprechung)
Aufwandsentschädigung
aus Nebenberuflicher Tätigkeit (z.B. Übungsleiter,
Ausbilder, Betreuer,…… ) bis 2.100,00 € / Jahr
Betriebsveranstaltungen
(z.B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, …) max 2 x im Jahr,
max 110 €/AN, falls die Grenze von 110,00 €
überschritten wird, besteht die Möglichkeit einer
25% Pauschalierung.
• Aufwendungen des AN für doppelte Haushaltsführung
(ohne zeitliche Begrenzung)
Fehlgeldentschädigung
bei Kassentätigkeit monatl 16 €
Gestellung von Werkzeug
(PC, Telekommunikationsgeräte) u Arbeitskleidung
Kindergartenzuschuss: max. in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen des AN
• Arbeitgeber mietet Parkplätze an: tatsächl.
Aufwendungen, Voraus.: keine direkte Zuordnung
der Parkplätze zu AN
• betriebliche Altersvorsorge in Form der Pensionskasse
bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
Versicherung d.h. in 2008 max. 2.544,00 €
Personalrabatt
für vom AG selbst hergestellte/vertriebene Waren
§ 8 (3) S 2 EStG: max. 1.080 €
Reisekosten für Dienstfahrten:
o Fahrtkosten mit dem eigenen PKW: 0,30 € je
gefahrene km
o Parkgebühren max. in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen des AN
o Verpflegungsmehraufwand in Höhe der gesetzlichen
Pauschbeträgen
Sachprämien durch Dritte
§ 3 Nr. 38 EStG: bis max. 1.080 €
(z.B. Miles&More Programm)
Sachbezugsmindergrenze § 8 (2) S 9 EStG:
max. monatl 44 € je AN
o Sachgeschenke an AN ohne besonderen Anlass
o Warengutscheine R 31 (1) S 9 LStR 04:
verschärfte Anforderungen (im Gutschein muss
die Ware konkret bezeichnet werden und darf keine
Betragsangabe enthalten)
o Mietvorteil, bei einer vom AG überlassenen Wohnung
o Rabatte durch Dritte
o Überlassung von Telefonkarten
o Mahlzeiten (Belohnungsessen), die ohne
Sachbezugswert abgerechnet werden
o Kreditkartengebühr
• Zuschläge für Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit
(max. Grundlohn iHv 50 €/h) § 3b (2) S1 EStG
• Entschädigung für dienstlich veranlasste
Telefongebühren von Geräte des AN
o Einzelnachweis
o oder pauschal 20% der durchschnittlichen
Kosten der letzten 3 Monate,
max. monatl. 20 €
Trinkgelder durch Dritte
Unfallversicherung (Gruppenunfallversicherung) für
AN sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
Vermögensbeteiligung § 19a (1) EStG:
max. 135 €/Kj
• Entschädigung für die betriebliche Nutzung von
Werkzeuge des Arbeitnehmers
Direktversicherung bis 1.800,- € (Neu-Verträge ,
abgeschlossen ab 01.01.2005)


Pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen

Allgemeine Hinweise:
Alle angegebenen Pauschalen können mit Zustimmung des AN im Innenverhältnis auf den AN abgewälzt werden.

15% pauschale Lohnsteuer:
• Fahrtkostenerstattung für Jobtickets
Fahrtkostenerstattung für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte mit eigenem PKW
(max. 0,30 € je E-km ab dem 21. km)
Parkgebühren mit eigenem PKW bei Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte

20% pauschale Lohnsteuer:
• Direktversicherung, bis max 1.752 € p.a.
(Alt-Verträge, abgeschlossen bis 31.12.2004 und
zur Steuerpflicht optiert)
• Unfallversicherung, bis max 62 € p.a.

25 % pauschale Lohnsteuer:
Betriebsveranstaltung
wenn diese über die Grenze kommt
(vgl. steuerfreie Leistung)
• AG schenkt dem AN einen PC
Erholungsbeihilfen für Urlaub
(die Zahlung muss innerhalb von 3 Mon vor
bzw. nach dem Urlaub gezahlt werden, max 156 €
für AN, 104 € für Ehegatte und 52 €
je Kind / pro Jahr)
Verpflegungsmehraufwendungen, die den
Pauschbetrag bis zu 100% übersteigen

30 % pauschale Lohnsteuer:
• z.B. bei Geschenken an Geschäftsfreunde über 35,- €
vgl. gesondertes Informationsschreiben
vom 16.01.2007

Weitere wichtige Neuregelungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Lohnsteuerkarte 2008 muss spätestens im Januar vorgelegt werden
Bitte beachten Sie, dass auf Grund neuer verschärfter gesetzlicher Regelung die Lohnsteuerkarten 2008 Ihrer Mitarbeiter bis spätestens zum Abrechnungsmonat 02/08 vorliegen müssen. Um Sie als Arbeitgeber vor Haftungsrisiken zu schützen, sind wir bei Nichtvorlage der Steuerkarte bereits ab 02/08 gezwungen nach Steuerklasse 6 abzurechnen. Sofern die Lohnsteuerkarte in 03/08 immer noch nicht vorliegt, müssen wir auch rückwirkend für 01/08 mit Steuerklasse 6 abrechnen. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter.


Pauschale Fahrtkostenerstattung
Mit der Abrechnung Januar 2007 wurde die Möglichkeit der pauschalen Fahrtkostenerstattung eingeschränkt. Es ist nur noch möglich, ab dem 21. Kilometer die Fahrtkosten pauschal zu erstatten. Dies betrifft nicht nur die bisher pauschal erstatteten Fahrtkosten und die pauschal versteuerte Nutzung von Firmenwagen, sondern auch die Jobtickets. Bitte lassen Sie beiliegendes Formular von Ihren betroffenen Mitarbeitern ausfüllen und senden uns dieses rechtzeitig zur Abrechnung 01/07 wieder zurück. Sie haben weiterhin als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihrem Arbeitnehmer die Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer bis zum 20. Kilometer zu erstatten. Dieses ist jedoch nur noch als steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage derzeit noch nicht eindeutig geklärt ist. Die weitere Entwicklung muss bis zur Entscheidung des BVerfG hierzu noch abgewartet werden

Neue Meldung- und Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Der Arbeitgeber muss ab 2007 seinem Versicherungsunternehmen, über welches Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgewickelt werden, jährlich die Art der Besteuerung der Einzahlungsbeträge melden. Diese Meldung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres gesondert nach Zusage und Arbeitnehmer abgegeben werden. Eine Hilfsliste hierzu erhalten Sie zusammen mit den Gehaltsdaten Januar. Sofern uns ein entsprechender Auftrag vorliegt, erstellen wir für Sie diese Meldung.

Eingestellt am: 30.01.2008

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