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Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen ab 1.1.2007

(Stand 1.1.2007)

Seit 1.1.2007 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Sachbezüge mit einem festen Pauschalsteuersatz von 30% der Lohnversteuerung zu unterwerfen (§ 37 b EStG).


Vorteile:

  • Im Vergleich zur Individualversteuerung deutlich niedriger Steuersatz
  • keine zeitaufwendige Ermittlung des pauschalen Nettosteuersatzes gem. § 40(1)Nr.1 EStG
  • Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich
  • Bemessungsgrundlage ist nicht der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, sondern sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. USt)

Voraussetzungen:

  • Sachzuwendung (max 10.000 € pro Geschäftspartner bzw Mitarbeiter und Jahr)
  • Der Empfänger muss darüber informiert werden, dass das Unternehmen die Steuern übernimmt

Anwendungsbeispiele

  • Einladungen zu gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Events
  • Anmietung von VIP-Loungen ua.

Gilt u.a. nicht in Zusammenhang mit:

  • der Dienstwagenbesteuerung
  • der Bewertung der geldwerten Vorteile mit Sachbezugswerten
  • dem Rabattfreibetrag
  • Betriebsveranstaltungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Fahrten zwischen Wohnung u Arbeitsstätte

Vorsicht:

Die Anwendung des Pauschsteuersatzes gilt für alle Sachzuwendungen des jeweiligen Jahres (auch wenn diese unter den jeweiligen Grenzwerten liegen und damit steuerfrei wären).

Die Anwendung des Pauschsatzes sollte daher besonders sorgfältig überprüft werden.

Haben Sie Fragen zur lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen, so können Sie sich gerne an unsere Teamleiterinnen Frau Steinfurth und Frau Derner wenden.

Eingestellt am: 16.01.2007

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