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Hobbybrauer muss Regelsteuersatz zahlen
Um 21 Euro – ermäßigter oder Regelsteuersatz - stritten sich ein Bierbrauer und das Finanzamt. Tatsächlich muss der Mann den Regelsteuersatz bezahlen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ein Hobbybrauer zeigte zunächst an, in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektolitern zu brauen. Später meldete er ein Nebengewerbe an, um seine Überschüsse zu verkaufen und teilte dies dem Hauptzollamt auch so mit. Bei der Steueranmeldung errechnete er die Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.
Keine unabhängige Brauerei
Zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20. März 2018 (Az. 11 K 1344/17) entschied. Der ermäßigte Steuersatz komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle, so die Richter. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“
Keine Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes
Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei Hektolitern pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei Hektolitern.
(FG Ba-Wü / STB Web)
Artikel vom 09.07.2018
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