Fachinformationen / Einkommensteuer
Elterngeld - Steuerklasse - Risiko bei Steuerklassenwechsel
(Aktualisierung: 24.2.2007)
Risiko - Gestaltungsmissbrauch
Entgegen den Verlautbarungen u.a. der Oberfinanzdirektion Rheinland, hat das Bundesfamilienministerium zwischenzeitlich die Elterngeldstellen angewiesen, den Steuerklassenwechsel als "Missbrauch" zu werten.
Obwohl in ersten Kommentierungen allgemein davon ausgegangen wird, dass diese Nichtanerkennung möglicherweise rechtswidrig ist (zumindest ergibt sich aus dem Elterngeldgesetz hierfür keine Rechtsgrundlage), weisen wir darauf hin, dass ein Steuerklassenwechsel innerhalb der 12 Monate vor Beantragung des Elterngelds möglicherweise entsprechende Risiken birgt.
Wir beobachten die Entwicklung weiter!
(Stand: Februar 2007)
Wer das neue Elterngeld für Neugeborene ab 2007 beantragt,
sollte gezielt eine günstige Steuerklasse wählen.
Die Höhe des Elterngeldes hängt nämlich vom Nettoverdienst in den
zwölf Monaten vor der Geburt ab.
Will die Mutter die Förderung, sollte sie vorher die günstige
Steuerklasse III wählen, auch wenn sie weniger verdient als der
Vater. Der Minderverdienst wird mit der nächsten Steuererklärung
ausgeglichen.
Ehepaare dürfen die Steuerklassen fürs laufende Jahr bis 30. November per Antrag bei der Gemeinde einmal wechseln.
Nach der Geburt sollte der dann alleinverdienende Partner in die Steuerklasse III wechseln.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Eingestellt am: 24.02.2007
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