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Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

In zwei Sachverhalten hat der Bundesfinanzhof (BFH) über das Vorliegen von Sach- oder Barlohn im Zusammenhang mit Zusatzleistungen des Arbeitgebers entschieden. Diese Frage ist für die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge erheblich. Die Urteile verdeutlichen den Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die einkommensteuerliche Freigrenze erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Wie der BFH nun mit zwei Urteilen vom 4. Juli 2018 entschieden hat, ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Fall 1: Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

In dem einen Fall (Az. VI R 13/16) schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen Zusatzkrankenversicherungen ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

Fall 2: Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer, Arbeitgeber zahlt Zuschuss

Im anderen Fall (Az. VI R 16/17) informierte die Arbeitgeberin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Arbeitgeberin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich hier um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Gestaltungsspielraum durch den Arbeitgeber

Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 12.09.2018

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