Häufige Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen:

(1) Was ist Entgeltumwandlung?
(2) Unverfallbarkeit der Anwartschaften

(1) Was ist Entgeltumwandlung?

AN besitzen seit dem 1.1.2002 einen individualrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten bAV. Der AG muss bAV anbieten, wenn der AN bereit ist, auf Teile seines Barlohns zugunsten bAV zu verzichten. Maximal können AN verlangen, dass 4% der BBMGrRV jährlich vom Einkommen für den Aufbau von Anwartschaften auf bAV verwendet werden. Bietet der AG die Durchführung über eine P-kasse oder einen P-fonds an, müssen diese Durchführungswege gewählt werden. Ansonsten wird der Durchführungsweg zwischen AG und AN vereinbart. Können AG und AN sich nicht einigen, kann der AN die Durchführung über eine DV wählen; die Auswahl des konkreten Versicherungsunternehmen trifft allerdings der AG.

 

(2) Unverfallbarkeit der Anwartschaften
Anwartschaften auf bAV bleiben auch nach dem Ausscheiden des AN erhalten, wenn bei Zusagen ab dem 1.1.2001 der AN bei Ausscheiden
  • das 30. Lj vollendet und
  • Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat .
Bei älteren Zusagen gilt:Dass der AN bei Ausscheiden
  • Das 35. Lj vollendet und
  • Die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden hat oder
  • Nacheiner mind 3 jährigen Zusagedauer eine Betriebszugehörigkeit von mind 12 J zurückgelegt worden ist.
Die Höhe der Rente bei vorzeitigem Ausscheiden wird zeitanteilig berechnet, auch einmalige Abfindungen sind möglich.

 

Bei Fragen rufen Sie uns an!

Diplom-Kaufmann Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen