Fachinformationen / Beratung

Neuregelung der Erbschaftsteuer beschlossen

(Stand 8.12.2008, zitiert aus der Veröffentlichung des BfF):

Kernfamilie wird begünstigt

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings "zwingende Gründe" vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.



Persönliche Freibeträge und Steuersätze im Überblick


Unternehmerisches Vermögen

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.

Option 2:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10% betragen.Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen.Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.


Weitere Detailregelungen finden sich auf der Homepage des BfF:

Die Reform der Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts in der vom Bundesrat angenommenen Fassung.

Fragen rund ums Erbe

Eingestellt am: 08.12.2008

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