Fachinformationen / Sozialversicherung

Wichtiges Urteil aus dem Sozialversicherungsbereich

(Stand: 01.11.2006)

Selbst wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund fälschlicher Angaben Ihres Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge zu niedrig abführen, haften Sie u.U. für die Beitragszahlung.


So der Tenor eines aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen: Az. L 1 KR 366/02).

In dem Urteilsfall wies das Gericht die Klage der Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens zurück. Die Frau hatte sich geweigert, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für einen Mitarbeiter zu zahlen, der ohne ihr Wissen mehreren Minijobs nachging. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber selbst dann für die Nachzahlung des SV-Beiträge haftet, wenn er von der Mehrfachbeschäftigung seines Mitarbeiters keine Kenntnis hatte und zwar selbst dann, wenn der geringfügig Beschäftigte bei seiner Einstellung dem Arbeitgeber fälschlicherweise versichert habe, keinem zusätzlichen Minijob nachzugehen. Die beantragte Revision wurde nicht zugelassen.



Hinweis:
Das Urteil betrifft die Rechtslage vor dem 1.4.2003.
Seither hat sich die Rechtslage geändert:
Versicherungspflicht tritt seitdem erst mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Mehrfachbeschäftigung durch die Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers ein und gilt damit nur für die Zukunft.
Für die vergangene Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei, so dass Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahlen sind.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Daher unsere Empfehlung:
Verwenden Sie für Ihre geringfügig Beschäftigten unsere "Lohnquittungen" und lassen Sie sich monatlich erneut bestätigen, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

Eingestellt am: 01.11.2006

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