Fachinformationen / Sozialversicherung
Wichtiges Urteil aus dem Sozialversicherungsbereich
(Stand: 01.11.2006)
Selbst wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund fälschlicher Angaben Ihres Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge zu niedrig abführen, haften Sie u.U. für die Beitragszahlung.
So der Tenor eines aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen: Az. L 1 KR 366/02). In dem Urteilsfall wies das Gericht die Klage der
Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens zurück. Die Frau
hatte sich geweigert, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für
einen Mitarbeiter zu zahlen, der ohne ihr Wissen mehreren Minijobs
nachging. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber selbst
dann für die Nachzahlung des SV-Beiträge haftet, wenn er von der
Mehrfachbeschäftigung seines Mitarbeiters keine Kenntnis hatte und
zwar selbst dann, wenn der geringfügig Beschäftigte bei seiner
Einstellung dem Arbeitgeber fälschlicherweise versichert habe,
keinem zusätzlichen Minijob nachzugehen. Die beantragte Revision
wurde nicht zugelassen. |
Hinweis:
Das Urteil betrifft die Rechtslage vor dem 1.4.2003.
Seither hat sich die Rechtslage geändert:
Versicherungspflicht tritt seitdem erst mit der Bekanntgabe der
Feststellung einer Mehrfachbeschäftigung durch die Einzugsstelle
oder eines Rentenversicherungsträgers ein und gilt damit nur für
die Zukunft.
Für die vergangene Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei,
so dass Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahlen sind.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder
grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die
versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Daher unsere Empfehlung:
Verwenden Sie für Ihre geringfügig Beschäftigten unsere
"Lohnquittungen" und lassen Sie sich monatlich erneut
bestätigen, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt
wird.
Eingestellt am: 01.11.2006
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