Fachinformationen / Sozialversicherung

Künstlersozialabgabe

Stand: Februar 2008

Im Rahmen der routinemäßig vorgesehenen Überprüfung der SV-Beiträge wird nunmehr auch die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse überprüft. Um sie vor unliebsamen Überraschungen zu bewahren hier einige Kurzinformationen:

Was ist die Künstlersozialabgabe?
Seit 1983 sind Künstler und selbständige Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen, mit der Besonderheit, dass sie nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst bezahlen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Wer ist abgabepflichtig?
Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG).
Aber auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten verteilen. Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den abgabepflichtigen Unternehmen.
Aufgrund einer Generalklausel kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, sofern er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielt.
Der Begriff der "Regelmäßigkeit" ist weit auszulegen (= z.B. mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr).

Achtung:
Unter die von der Künstlersozialkasse aufgeführten gängigen Berufe fallen u.a. Grafiker, Modedesigner, Fotografen, Webdesigner, Stylisten ...

Es ist bei der Abgabepflicht unerheblich, ob derjenige, der die künstlerische Leistung erbracht hat, sebst einen künstlerischen Beruf ausübt, steuerlich als Gewerbetreibender eingestuft oder überhaupt nicht über die Künstlersozialkasse versichert ist. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass ein über die KSK Versicherter einen Nachteil gegenüber seinem anderweitig versicherten Kollegen erhält. Auch die Rechtsform ist grundsätzlich unerheblich, sofern es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit nebenberuflich (z.B. Angestellter, Beamter, Student) ausgeübt wird.

Wie hoch ist der Beitragssatz?
2008 = 4,9% des beitragspflichtigen Entgelts

Was passiert wenn keine Meldung abgegeben wird?
Wird die vorgeschriebene Meldung nicht vorgenommen, so droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 25.000 Euro und bei nicht erfolgter Aufzeichnung von bis zu 50.000 Euro.

Weiterführende Hinweise finden Sie auf der Homepage der

Künstlersozialkasse


Bei Fragen zur Künstlersozialkasse setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.

Eingestellt am: 18.03.2008

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