Fachinformationen / Sozialversicherung
Künstlersozialabgabe
Stand: Februar 2008
Im Rahmen der routinemäßig vorgesehenen Überprüfung der SV-Beiträge wird nunmehr auch die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse überprüft. Um sie vor unliebsamen Überraschungen zu bewahren hier einige Kurzinformationen:
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Seit 1983 sind Künstler und selbständige Publizisten in die
gesetzliche Sozialversicherung einbezogen, mit der Besonderheit,
dass sie nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst bezahlen müssen. Die
andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine
Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und
publizistische Leistungen verwerten.
Wer ist abgabepflichtig?
Betroffen sind
vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter
künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig
werden (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG).
Aber auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für
Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind abgabepflichtig,
wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler
und Publizisten verteilen. Damit gehören praktisch alle
verkaufsorientierten Unternehmen zu den abgabepflichtigen
Unternehmen.
Aufgrund einer Generalklausel kann jeder als Unternehmer
abgabepflichtig werden, sofern er regelmäßig selbständige
künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke
seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen
erzielt.
Der Begriff der "Regelmäßigkeit" ist weit auszulegen (=
z.B. mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr).
Achtung:
Unter die von der Künstlersozialkasse aufgeführten gängigen Berufe
fallen u.a. Grafiker, Modedesigner, Fotografen, Webdesigner,
Stylisten ...
Es ist bei der Abgabepflicht unerheblich, ob derjenige, der die
künstlerische Leistung erbracht hat, sebst einen künstlerischen
Beruf ausübt, steuerlich als Gewerbetreibender eingestuft oder
überhaupt nicht über die Künstlersozialkasse versichert ist. Damit
will der Gesetzgeber verhindern, dass ein über die KSK Versicherter
einen Nachteil gegenüber seinem anderweitig versicherten Kollegen
erhält. Auch die Rechtsform ist grundsätzlich unerheblich, sofern
es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.
Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit nebenberuflich (z.B.
Angestellter, Beamter, Student) ausgeübt wird.
Wie hoch ist der Beitragssatz?
2008 = 4,9%
des beitragspflichtigen Entgelts
Was passiert wenn keine Meldung abgegeben
wird?
Wird die vorgeschriebene Meldung nicht
vorgenommen, so droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 25.000 Euro und
bei nicht erfolgter Aufzeichnung von bis zu 50.000 Euro.
Weiterführende Hinweise finden Sie auf der Homepage der
Künstlersozialkasse
Bei Fragen zur Künstlersozialkasse setzen Sie sich bitte direkt mit
uns in Verbindung.
Eingestellt am: 18.03.2008
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