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Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister
Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) ist am 01. Juli 2008 in vollem Umfang in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Definition der Rechtsdienstleistung
Das RDG reglementiert die Zulässigkeit von
Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede
Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die
diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in
anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.
Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen,
Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem
ausländischen Recht werden in Teil 3 des Gesetzes (§§ 10 bis 15
RDG) geregelt. Sie dürfen nur durch registrierte Personen
mit besonderer Sachkunde erbracht werden.
Vor der Registrierung werden die in § 12 RDG genannten
Voraussetzungen geprüft. Voraussetzung für eine Registrierung sind
danach die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die
theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in
dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine
Berufshaftpflichtversicherung. Einzelheiten sind
dem RDG und dem RDV zu entnehmen.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes
Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der
unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die
Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer
öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden
Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der
in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche
(Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen
in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder
Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach
§ 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich
bekanntgemacht.
Weitere Informationen zum Rechtsdienstleistungsgesetz und
Rechtsdienstleistungsregister finden Sie hier (auf dem Justizportal)...
Am 5. September 2008 erfolgte die Eintragung von Alexander Ficht als Rentenberater in das Rechtsdienstleistungsregister.
Eingestellt am: 06.10.2008

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