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Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister

Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) ist am 01. Juli 2008 in vollem Umfang in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Definition der Rechtsdienstleistung

Das RDG reglementiert die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.

Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht werden in Teil 3 des Gesetzes (§§ 10 bis 15 RDG) geregelt. Sie dürfen nur durch registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden.

Vor der Registrierung werden die in § 12 RDG genannten Voraussetzungen geprüft. Voraussetzung für eine Registrierung sind danach die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Einzelheiten sind dem RDG und dem RDV zu entnehmen.

Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.

Weitere Informationen zum Rechtsdienstleistungsgesetz und Rechtsdienstleistungsregister finden Sie hier (auf dem Justizportal)...

Am 5. September 2008 erfolgte die Eintragung von Alexander Ficht als Rentenberater in das Rechtsdienstleistungsregister.

Eingestellt am: 06.10.2008

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