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Wesentliche Änderungen in der Pflegeversicherung ab 2005

(Stand: 01.01.2005)

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt auch 2005 bei 1,7%. Zusätzlich zahlen Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung unter 65 Jahren ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungs-Gesetz hat der Gesetzgeber das Urteil umgesetzt.
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1. Januar 2005 neben dem je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Pflegeversicherungsbetrag von 1,7% einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten (AG = 0,85%, AN ohne Kind = 0,85% + 0,25%). Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.

Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass Kinder erzogen wurden oder werden. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam Empfehlungen darüber beschlossen, welche Nachweise geeignet sind, die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Diese sind Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Adoptionsurkunde, Kindergeldbescheid der Familienkasse, Erziehungsgeldbescheid sowie der Einkommensteuerbescheid.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Es ist eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft zurückwirkt bis zum 1. Januar 2005. In diesem Zeitraum erfolgt also eine Rückabwicklung.

Eingestellt am: 01.01.2005

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