Fachinformationen / Personalbereich
Wesentliche Änderungen in der Pflegeversicherung ab 2005
(Stand: 01.01.2005)
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt auch 2005 bei 1,7%. Zusätzlich zahlen Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung unter 65 Jahren ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet,
die Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
zu berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungs-Gesetz hat der
Gesetzgeber das Urteil umgesetzt.
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1.
Januar 2005 neben dem je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zu tragenden Pflegeversicherungsbetrag von 1,7% einen
Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten (AG = 0,85%, AN ohne
Kind = 0,85% + 0,25%). Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt
haben, werden also in der sozialen Pflegeversicherung auf der
Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren
sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der
Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher
von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende. Der
erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass
Kinder erzogen wurden oder werden. Berücksichtigt werden auch
Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam
Empfehlungen darüber beschlossen, welche Nachweise geeignet sind,
die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Diese sind
Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Adoptionsurkunde,
Kindergeldbescheid der Familienkasse, Erziehungsgeldbescheid sowie
der Einkommensteuerbescheid.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des
Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss
den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises
innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der
Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten
wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in
dem der Nachweis erbracht wird. Es ist eine Übergangsregelung
vorgesehen, nach der in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des
Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 die Vorlage des Nachweises der
Elterneigenschaft zurückwirkt bis zum 1. Januar 2005. In diesem
Zeitraum erfolgt also eine Rückabwicklung.
Eingestellt am: 01.01.2005
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