Fachinformationen / Personalbereich
steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 01.01.2005
(Stand: 01.02.2005)
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Allgemeine Voraussetzungen:
Es muss sich um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, dh keine
Gehaltsumwandlung darstellen.
Einzelne Leistungen (alphabetisch sortiert):
• Abfindungen § 3 Nr. 9 EStG
o11.000 € bei Vollendung 55. Lj.,
Dienstverhältnis mind. 20 J.
o9.000 € bei Vollendung 50. Lj.,
Dienstverhältnis mind. 15 J.
o7.200 € allgemeiner Abfindungsfreibetrag
• Annehmlichkeiten: Getränke u Genussmittel im
Betrieb
(Kaffee, Tee, Zigaretten, Pralinen, Gebäck, Obst …)
• Aufmerksamkeiten ( 40€ Grenze)
o Geschenke auf Grund eines persönlichen Ereignisses
beim AN (Geburtstag, …)
o Arbeitsessen, wenn es sich um einen außergewöhnl
Arbeitseinsatz im Betrieb handelt
(Überstunden, Besprechung)
• Betriebsveranstaltungen
(z.B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, …) max 2 x im Jahr,
max 110 €/AN
• Aufwendungen des AN für doppelte
Haushaltsführung
(ohne zeitliche Begrenzung)
• Fehlgeldentschädigung
bei Kassentätigkeit monatl 16 €
• Gestellung von Werkzeug
(PC, Telekommunikationsgeräte) u Arbeitskleidung
• Heirats-/Geburtsbeihilfen § 3 Nr.15 EStG:
Zahlung innerhalb von 3 Monaten; max. 315 €
• Kindergartenzuschuss: max. in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen des AN
• Arbeitgeber mietet Parkplätze an:
tatsächl.
Aufwendungen, Voraus.: keine direkte Zuordnung
der Parkplätze zu AN
• betriebliche Altersvorsorge in Form der
Pensionskasse
• Personalrabatt
für vom AG selbst hergestellte/vertriebene Waren
§ 8 (3) S 2 EStG: max. 1.080 €
• Reisekosten für Dienstfahrten:
o Fahrtkosten mit dem eigenen PKW: 0,30 € je
gefahrene km
o Parkgebühren max. in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen des AN
o Verpflegungsmehraufwand in Höhe der gesetzlichen
Pauschbeträgen
• Sachprämien durch Dritte
§ 3 Nr. 38 EStG: bis max. 1.080 €
(z.B. Miles&More Programm)
• Sachbezugsmindergrenze § 8 (2) S 9 EStG:
max. monatl 44 € je AN
o Sachgeschenke an AN ohne besonderen Anlass
o Warengutscheine R 31 (1) S 9 LStR 04:
verschärfte Anforderungen (im Gutschein muss
die Ware konkret bezeichnet werden und darf keine
Betragsangabe enthalten)
o Mietvorteil, bei einer vom AG überlassenen Wohnung
o Rabatte durch Dritte
o Überlassung von Telefonkarten
o Mahlzeiten (Belohnungsessen), die ohne
Sachbezugswert abgerechnet werden
o Kreditkartengebühr
• Zuschläge für Sonn-, Nacht- und
Feiertagsarbeit
(max. Grundlohn iHv 50 €/h) § 3b (2) S1 EStG
• Entschädigung für dienstlich veranlasste
Telefongebühren von Geräte des AN
o Einzelnachweis
o oder pauschal 20% der durchschnittlichen
Kosten der letzten 3 Monate,
max. monatl. 20 €
• Trinkgelder durch Dritte
• Übergangsgelder/-beihilfen § 3 Nr. 10
EStG:
10.800 € (bisher: 12.271 €)
• Unfallversicherung (Gruppenunfallversicherung)
für
AN sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
• Vermögensbeteiligung § 19a (1) EStG:
max. 135 €/Kj (bisher: 154 €/Kj)
• Entschädigung für die betriebliche Nutzung von
Werkzeuge des Arbeitnehmers
•
Direktversicherung bis 1.800,- € (Neu-Verträge
,
abgeschlossen ab 01.01.2005)
Pauschal versteuerte
Arbeitgeberleistungen
Allgemeine Hinweise:
Alle angegebenen Pauschalen können mit Zustimmung des AN im
Innenverhältnis auf den AN abgewälzt werden.
15% pauschale Lohnsteuer:
• Fahrtkostenerstattung für Jobtickets
(Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel)
(bisher: steuerfrei)
• Fahrtkostenerstattung für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte mit eigenem PKW
(max. 0,30 € je E-km)
• Parkgebühren mit eigenem PKW bei Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte
20% pauschale Lohnsteuer:
• Direktversicherung, bis max 1.752 € p.a.
(Alt-Verträge, abgeschlossen bis 31.12.2004 und
zur Steuerpflicht optiert)
• Unfallversicherung, bis max 62 € p.a.
25 % pauschale Lohnsteuer
• AG schenkt dem AN einen PC
• Erholungsbeihilfen für Urlaub
(die Zahlung muss innerhalb von 3 Mon vor
bzw. nach dem Urlaub gezahlt werden, max 156 €
für AN, 104 € für Ehegatte und 52 € je Kind
• Verpflegungsmehraufwendungen, die den
Pauschbetrag bis zu 100% übersteigen
Weitere wichtige Neuregelungen im
Lohnsteuerabzugsverfahren
Elektronische Lohnsteueranmeldung § 41a (1) S 2+3
EStG
Ab dem VAZ 2005 ist der Arbeitgeber grds
verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg an das
Finanzamt zu übermitteln (Härtefall-Regelung für AG, die nicht über
die techn. Voraussetzungen verfügen).
Zuschuß Pflegeversicherung
Durch das Kinderberücksichtigungsgesetz §56 Abs.1 Nr. 3 SGB I; und
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I müssen alle kinderlose Arbeitnehmer,
die in die gesetzlichen Pflegeversicherung Beiträge einzahlen und
älter als 23 Jahre sind einen zusätzlichen Beitrag zur
Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % des
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zahlen.
Eingestellt am: 01.02.2005
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