Fachinformationen / Personalbereich

Pflichten bei Minijobs

(Stand 25.1.2010)

++++ Pflichten des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht +++

Arbeitgeber haben die Pflicht, jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus muss er die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmen, Beiträge berechnen und an die zuständige Einzugsstelle abführen. Nach Feststellung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist der jeweilige Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten der monatlichen Entgelt-Grenze von 400 Euro Versicherungspflicht eintreten. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen zu können, sollte der Arbeitgeber daher bei Beginn einer Beschäftigung abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich, den "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen nimmt.

Stellt ein Sozialversicherungsträger erst im Nachhinein zum Beispiel durch Datenabgleich oder im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Beschäftigung vom Arbeitgeber falsch beurteilt wurde und eigentlich keine Geringfügigkeit (Versicherungsfreiheit), sondern Versicherungspflicht gegeben ist, tritt diese mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Sie gilt damit nur für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt bzw. die Angabe weiterer Beschäftigungen ignoriert, tritt Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit ein und Beiträge sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen.

++++ Pflichten des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht +++

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber u.a. prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt werden.


Weitere Informationen finden auf der Internetseite der Minijob-Zentrale oder wenden Sie sich an unsere Teamleiterin im Lohn- und Gehaltsbereich: Frau Steuerfachwirtin Michaela Derner

Eingestellt am: 29.01.2010

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