Fachinformationen / Personalbereich
Newsletter der Minijob-Zentrale
Stand Feb 2011
Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die finanzielle Absicherung der Mitarbeiterinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft stellen insbesondere für kleine Arbeitgeber nicht unerhebliche Belastungen dar.Mit diesem Newsletter informiert die Minijob-Zentrale über das Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen, die so genannte Arbeitgeberversicherung, mit der die finanziellen Belastungen erheblich reduziert werden können.
Absicherung bei Krankheit
Alle Arbeitnehmer, die infolge von Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für längstens 42 Tage. Der Minijobber bekommt demzufolge sein Arbeitsentgelt zunächst in ungeminderter Höhe fortgezahlt. Der Anspruch des Arbeitnehmers entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung.
Absicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Minijobberinnen während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen Entgelt fortzuzahlen, den so genannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht in der Regel dem bisherigen Arbeitsverdienst. Zusätzlich ist der Arbeitgeber für die Dauer der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn die Minijobberin gesetzlich krankenversichert ist und mehr als 390 Euro monatlich verdient. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeldhöchstanspruch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (13,00 Euro je Kalendertag) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin.Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, bleiben unberücksichtigt.
Umlagen
Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren hängt von der Umlagepflicht des Arbeitgebers ab. Dabei nehmen am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber teil und am Verfahren bei Krankheit grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten.Für das Ausgleichsverfahren bei Krankheit zahlen Arbeitgeber einen Umlagebetrag - U1 -, der zur Zeit 0,6 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt.Der Umlagebetrag bei Mutterschaftsleistungen - U2 - beträgt zur Zeit 0,14 Prozent des Arbeitsentgelts aller Beschäftigten, egal ob männlich oder weiblich. Die Umlagen U1 und U2 entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Rückerstattung durch die Minijob-Zentrale
+++ Aufwendungen Im Krankheitsfall +++
Im Ausgleichsverfahren kann der Arbeitgeber eine Erstattung des Großteils der Aufwendungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei der Minijob-Zentrale beantragen. Die Erstattung im Krankheitsfall beträgt 80 Prozent des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind mit dieser Erstattung pauschal abgegolten.
+++ Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen +++
Die Erstattung für die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft/Mutterschaft kann der Arbeitgeber ebenfalls bei der Minijob-Zentrale beantragen. Sie beträgt jeweils 100 Prozent - des Mutterschutzlohns bis zum Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,- der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und- gegebenenfalls des während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlten Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld.
+++ Wie wird die Erstattung beantragt? +++
Für Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten stehen die Erstattungsanträge auf der Homepage der Minijob-Zentrale zum Download zur Verfügung und können im Service-Center der Minijob-Zentrale telefonisch bestellt werden.
Kontakt http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/Kontakt/node.html
Download-Center http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/DownloadCenter/node.html
Für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich besteht ausschließlich die Möglichkeit des maschinellen Erstattungsverfahrens. Hierbei erfolgt die Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme (Entgeltabrechnungsprogramme). Alternativ kann die kostenfreie Ausfüllhilfe "sv.net" genutzt werden, die ebenso für die elektronische Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen genutzt werden kann.
Ausführliche Informationen zum Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber bei Krankheit und für Mutterschaftsleistungen (Arbeitgeberversicherung), zur maschinellen Datenübermittlung sowie zu allen weiteren Themen rund um die Minijobs und Minijobs in Privathaushalten stehen auf der Homepage http://www.minijob-zentrale.de zur Verfügung.
Eingestellt am: 12.02.2011
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