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Neuer Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

(Stand: 12.11.2008)

Das Jahressteuergesetz 2009, das sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindet und mit deren Verabschiedung in den nächsten Wochen zu rechnen ist, beinhaltet eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichsam interessante Neuregelung.

So soll bereits rückwirkend für das Jahr 2008 ein neuer Freibetrag für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von jährlich 500 Euro je Arbeitnehmer eingeführt werden (§ 3 Nr. 34 EStG).

Damit können Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern sollen, steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden.

Das können auch Barzuwendungen für externe Kurse sein. Begünstigt sind z.B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention (z.B. Raucherentwöhnungskurse) oder Stressbewältigung aber auch z.B. Zuschüsse für eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung.

Nicht unter die Begünstigung fallen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

Hinweis:
Die Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von Arbeitslohn ist nicht zulässig.


Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer den Freibetrag, so gilt wie bisher auch weiterhin: Aufwendungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Gegebenenfalls ist im Einzelfall der betriebliche Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Einen ausführlichen Fachartikel unserer Kanzlei zu diesem Thema finden Sie hier...
Sollten Sie Fragen haben, so rufen Sie uns an.

Eingestellt am: 12.11.2008

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