Fachinformationen / Personalbereich
Neue Information des BMF zur Pendlerpauschale
(Stand: 23.12.2008)
In der Information vom 16. Dezember 2008 wurde angekündigt, noch vor Weihnachten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber für 2007 und 2008 (trotz übermittelter oder erteilter Lohnsteuerbescheinigung) zulässig ist. Die obersten Finanzbehörden bejahen dies.
Zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr Einvernehmen, dass der
Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende
Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten
Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer
pauschal besteuern kann.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§
41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder
erteilt hat.
Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch,
so darf er die bereits übermittelte oder erteilte
Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern (§ 41c
Abs. 3 Satz 1 EStG).
Zum Zweck einer möglichen Änderung der
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen,
dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert)
in Höhe von ?? Euro individuell besteuerten und bescheinigten
Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) pauschal besteuert hat. Der
Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die
rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen
seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008)
eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.
Es ist beabsichtigt, hierzu noch bis Ende des Monats Dezember 2008 nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen.
Wir halten Sie weiterhin über die Entwicklung auf dem
Laufenden.
Eingestellt am: 23.12.2008
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