Fachinformationen / Personalbereich
Lohn- und Gehalt: Wichtige Hinweise zum Jahreswechsel 2011/2012
(Stand: 12.12.2011)
Was kommen sollte (Elektronische Lohnsteuerkarte) - kommt
nicht;
was eingeführt wurde (ELENA) - wird wieder abgeschafft;
Neues gilt bereits rückwirkend (Steuervereinfachungsgesetz 2011
-
oder:
"Alle Jahre wieder ...."
Damit Sie den Überblick bewahren, hier die wichtigsten Änderungen im Lohn- und Gehaltsbereich zum Jahreswechsel 2011/2012.
1. Elektronische Lohnsteuerkarte - Starttermin verschoben
Jetzt ist es amtlich: Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich aufgrund technischer Schwierigkeiten. Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den 01.01.2013 als neuen Starttermin festgelegt. Eine entsprechende Information hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe am 30.11.2011 für Arbeitgeber herausgegeben.
Für Sie gilt: Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf.
Wie erwartet bleiben für den Übergangszeitraum 2012 die individuellen Steuermerkmale der letztmalig im Jahr 2009 für 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarte sowie einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für 2011 auch für das Jahr 2012 weiterhin gültig. Wir werden deshalb die bisherigen Steuermerkmale auch für das Jahr 2012 übernehmen.
Das gilt auch für die eingetragenen Frei- und Hinzurechnungsbeträge.
Eventuell erforderliche Änderungen der Steuermerkmale muss sich der Arbeitnehmer vom Finanzamt bescheinigen lassen und - wie bereits 2011 - an den Arbeitgeber melden. Dieser darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 nicht vernichten, sondern muss diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 an den Arbeitnehmer aushändigen.
Haben sich im individuellen Fall die Steuermerkmale für 2012
verändert (z. B. Kinder-freibeträge), kann der Nachweis beim
Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vereinfacht erfolgen.
Diese Vereinfachung ist allerdings nur dann maßgebend, wenn dem
Arbeitgeber gleichzeitig die Lohnsteuerkarte für 2010 bzw. die
Ersatzbescheinigung 2011 tatsächlich vorliegt.
Die vereinfachte Möglichkeit zum Nachweis der Steuermerkmale gilt
auch dann, wenn der Arbeitnehmer 2012 in ein neues Dienstverhältnis
wechselt.Arbeitnehmer, die 2012 erstmals ein
Beschäftigungsverhältnis aufnehmen und deshalb keine
Lohnsteuerkarte 2010 besitzen, müssen beim Finanzamt eine
"Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012"
beantragen.
2. Endgültige Einstellung des ELENA-Verfahrens - Auswirkungen
Den Bundesrat hat das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften über
das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) bereits
am 04.11.2011 passiert.
Mit Bundesgesetzesblatt Nr. 60 wurde jetzt (02.12.2011) das
Beherbergungsstatistikgesetz veröffentlicht.
Damit trat am 03.12.2011 die alte Rechtslage, die vor der
Einführung des ELENA-Verfahrens bestand, wieder in Kraft. Das
ELENA-Verfahren ist damit Geschichte.
Am 03.12.2011 hat das DATEV-Rechenzentrum automatisch die
Datenübermittlung an die Zentrale Speicherstelle der
Rentenversicherung gestoppt.
Seit diesem Zeitpunkt werden keine ELENA-Datensätze und keine
DÜ-Protokolle mehr erstellt.Zusätzlich prüft die DATEV derzeit alle
Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der alten Rechtslage
erforderlich sind. Das Ziel ist, die Programmversionen zum
Jahreswechsel möglichst "ELENA-frei" zu gestalten.
Auskunft Versicherungsnummer: Da die alte Rechtslage vor ELENA wieder hergestellt ist, entfällt die rechtliche Grundlage zur Anforderung bzw. Auskunft einer Versicherungs-nummer im Rahmen des ELENA-Verfahrens. Auf die Sofortmeldung und die DEÜV-Anmeldung vor Eintritt hat das keine Auswirkungen. Hier bleibt alles wie gehabt.
Bescheinigungen in Papierform: Durch die Einstellung des ELENA-Verfahrens sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, auch folgende Bescheinigungen in Papierform zu erstellen: Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommensbescheinigung, Auskunft über die Beschäftigung, Auskunft über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag, Einkommensnachweis zum Elterngeld.
3. Steuervereinfachungsgesetz ab Dezember 2011
Damit das Steuervereinfachungsgesetz bereits in der
Lohnabrechnung 2011 berücksichtigt werden kann, gilt für die
Berechnung der Lohnsteuer im Abrechnungsmonat Dezember 2011 die
sogenannte "Dezemberlösung".
Das Ziel, die "gesamte Steuerersparnis" für 2011 im Monat
Dezember abzurechnen (der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde ja
rückwirkend für 2011 von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht),wird durch
einen neuen Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuer im
Abrechnungsmonat Dezember 2011 erreicht.
Für sonstige Bezüge, die in der Lohnabrechnung Dezember 2011
zufließen, gilt der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000
Euro.
Die neuen Sozialversicherungsrechtlichen Werte und weitere Informationen finden Sie auf unserem Jahresrundschreiben ...
Eingestellt am: 12.12.2011
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