Fachinformationen / Personalbereich
Die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung sind künftig grundsätzlich nur noch per elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt mäglich
(Stand: 01.02.2005)
Neuregelung ab 1.1.2005
Die Finanzverwaltung will die Besteuerungspraxis moderner und
zugleich einfacher machen. Sie setzt dabei auf die elektronische
Übermittlung von Steuerdaten - und macht sie zum Gesetz.
Ab Januar 2005 wird eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§ 18
(1) 1 UStG) wirksam. Damit müssen die Daten der
Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) künftig auf elektronischem Weg
übermittelt werden.
Gleiches gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a (1) 2 EStG).
Die verbindlich vorgeschriebene elektronische Übermittlung von UStVA und LStA ist erstmalig anzuwenden auf Vor-/ anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
Auch Lohnsteuerbescheinigungen (sog. "Lohnsteueraufkleber") müssen künftig gemäß § 41b EStG elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ist dieses Verfahren erstmals für die Lohnsteuerbescheinigungen 2004 zwingend anzuwenden, ab 2006 sind generell alle Lohnsteuerbescheinigungen per Datenübermittlung weiterzugeben.
Sofern Ihre Finanzbuchhaltung bzw Lohn/Gehaltsabrechnungen
durch unser Büro erstellt werden, haben Sie nichts zu
beachten.
Die DATEV bietet bereits seit Längerem die Möglichkeit, die ab 2005 verbindlich vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung, auf freiwilliger Basis zu Nutzen. Wir haben hiervon - nach Rücksprache mit dem jeweiligen Mandanten - bis aufwenige Ausnahmefälle Gebrauch gemacht.
Sofern Sie für die Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung bzw
Lohn/Gehaltsabrechnung eine eigene Software einsetzen,
sollten Sie unbedingt prüfen, ob diese Software die Voraussetzungen
für die elektronische Datenübermittlung erfüllt. Wenn Sie diese
Funktionbisher noch nicht nutzen, empfehlen wir Ihnen, sich die
Funktionalität per 1.1.2005 von Ihrem Software-Hersteller
schriftlich zusichern zu lassen. Falls Sie insoweit Unterstützung
durch uns wünschen, stehen wir Ihnen hierzu selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Eingestellt am: 01.02.2005
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