Fachinformationen / Personalbereich
Änderungen in der Krankenkasse ab 01. Juli 2005 und belegmäßige Anforderungen an das Lohnkonto
(Stand: 01.06.2005)
Änderungen in der Krankenversicherung ab 1.Juli 2005
Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
wurde mit dem § 241 a SGB V mit Wirkung ab 1.7.2005 ein
zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9% eingeführt. Dieser
zusätzliche Beitrag ist von allen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherungen zu zahlen und wird von diesen Mitgliedern
alleine aufgebracht. Die Arbeitgeber beteiligen sich an diesem
zusätzlichen Beitrag nicht.
Die übrigen Beitragssätze verringern sich in demselben Umfang, also
um 0,9% (§ 241a 2. HS SGB V). Das bedeutet, dass die
Beitragsbelastung der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt sinkt.
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen reduziert sich von derzeit 14,3% auf 13,4%. Damit reduziert sich der Zuschuss zum KV-Beitrag für privat krankenversicherte Arbeitnehmer von maximal 252,04 EUR auf maximal 236,18 EUR (= die Hälfte von 13,4% von 3.525 EUR).
Formelle und belegmäßige Anforderung an das
Lohnkonto
Aufgrund aktueller Erfahrungen
mit Lohnsteuer-Außenprüfungen möchten wir Sie darüber informieren,
dass gemäß § 4 LSTDV im Lohnkonto folgende Angaben und Belege
erfasst sein müssen:
1. Alle vom Arbeitgeber gewährten Rabatte (auch wenn der Freibetrag noch nicht überschritten ist)
2. Alle Sachbezüge, auch solche die die Sachbezugsmindergrenze von 44,- € nicht überschreiten
3. Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse (incl. Nachweis der Kosten durch geeignete Aufzeichnung (Kilometer) bzw Belege (Fahrkarten))
4. sonstiger pauschal versteuerter
Arbeitslohn
a) Mahlzeiten*
b) Erholungsbeihilfen*
c) Computerübereignung
d) Internetzuschüsse
e) Betriebsveranstaltung*
f) Steuerpflichtiger Teil der Reisekostenvergütung
g) Direktversicherungen für Altverträge abgeschlossen bis
31.12.2004 / Unfallversicherungen (auch
Gruppen-Versicherungen)*
h) Nacherhebung von Lohnsteuer auf Grund einer Prüfung*
* In diesen Fällen kann ein Sammellohnkonto geführt
werden.
Dieses Lohnkonto muss folgende Angaben enthalten:
• Tag der Zahlung
• Zahl der bedachten AN
• Summe der gezahlten Bezüge
• Höhe der Lohn- und Kirchensteuer
5. steuerfrei ausgezahlter Arbeitslohn
für
a) Kosten einer doppelten Haushaltsführung
b) Reisekosten
c) Umzugskostenentschädigung
d) Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung
e) Heirats- oder Geburtsbeihilfe
f) steuerfreie Unterstützungszahlungen
g) Kindergartenzuschüsse
6. sollte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Teil des Arbeitslohnes steuerfrei bleiben, ist die Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts als Beleg aufzubewahren.
7. Leistungen mit Progressionsvorbehalt
a) Kurzarbeitergeld
b) Winterausfallgeld
c) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
d) Aufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz
Generell ist zu beachten, dass die jeweils erforderlichen Nachweise und Belege dem Lohnkonto beigefügt und für Prüfungszwecke aufbewahrt sein müssen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Jahre.
Die Prüfer bestehen auf eine kurzfristige und lückenlose Vorlage der Unterlagen / Belege. Zur Reduzierung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Risiken sollten Sie daher auf eine kontinuierliche Erfassung und Archivierung der erforderlichen Unterlagen und Belege achten. Wir sind Ihnen bei der entsprechenden Organisation gerne behilflich.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
(eTIN-Bögen)
Da auf den elektronischen Bescheinigungen die vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen gesondert auszuweisen sind, müssen wir diese Beträge künftig über die Lohnabrechnung erfassen.
Hierzu benötigen wir von Ihnen monatlich eine Aufstellung der ausgezahlten Verpflegungsmehraufwen-dungen.
Der Ausweis in der Gehaltsabrechnung hat keine Auswirkung auf
den Auszahlungsbetrag, d.h. Sie können diese Beträge weiterhin
(unabhängig von der Gehaltsabrechnung) über die Kasse an die
Mitarbeiter auszahlen.
Für Rückfragen zu den oben genannten Sachverhalten steht Ihnen Ihre
Lohn- und Gehalts-Sachbearbeiterin persönlich gerne zur
Verfügung.
Eingestellt am: 01.06.2005
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