News aus unserer Kanzlei
Neuregelungen bei umsatzsteuerlichen Klein-Unternehmen 2025
Für die umsatzsteuerlichen Klein-Unternehmen treten ab 1.1.2025 Neuregelungen in Kraft.
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat
- im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz macht.
Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der KU-Regelung sind Ihre im Inland ausgeführten Umsätze umsatzsteuerfrei.
In bestimmten Fällen sind Sie jedoch weiterhin verpflichtet, USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen abzugeben, beispielsweise für:
- innergemeinschaftliche Erwerbe
- Leistungen, für die Sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden
- Dreieichsgeschäfte, für die Sie als letzter Abnehmer die Steuer schulden.
Sie sind als KU nicht berechtigt:
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch zu nehmen
- auf Steuerbefreiungen zu verzichten
- Vorsteuer abzuziehen.
Zudem haben Sie in Ihrem Rechnungen auf die Steuerbefreiung für KU hinzuweisen.
Möchten Sie die KU-Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist der Verzicht gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären. An einen einmal erklärten Verzicht sind Sie für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden und können im Anschluss, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 (2) UStG unterschritten wird, nur bei einem Widerruf des Verzichts ab dem Folgejahr die KU-Regelung wieder in Anspruch nehmen.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, so vereinbaren Sie gerne mit uns einen Beratungstermin.
Artikel vom: 14.01.2025
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