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Anhebung der Minijob-Grenze

Stand: 16.9.2022

Aktuell ist die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ein fixer Wert von 450 Euro. Das ändert sich ab 1. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches über eine Formel definiert. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Arbeitsstunde ergibt sich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel ein monatlicher Wert von 520 Euro, bis zu dem Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchschnittlich verdienen dürfen. (Lesen Sie dazu auch: Geplante Änderungen für Minijobs und Midijobs).


Neue Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügige entlohnte Beschäftigungen orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Daraus ergibt sich für die Zeit ab Oktober 2022 der Wert von 520 Euro (12 Euro x 130 : 3).

Geringfügigkeitsgrenze: Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt weiterhin maßgebend

An der Vorgehensweise des Arbeitgebers zur Feststellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ändert sich nichts. Zu diesem Zweck sind bei Beschäftigungsbeginn weiterhin alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte) im Rahmen der Vorausschau für den Beurteilungszeitraum (maximal 12 Monate) zu ermitteln und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal 12 Monate) zu teilen. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.


Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich "Erklär-Videos"
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unser Lohn-Team.

Artikel vom: 16.09.2022

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