News aus unserer Kanzlei

zurück

Grundsteuer-Reform - handeln Sie jetzt!

Stand Dez 2021

Grundsteuer-Reform kommt - Das müssen Grundstückseigentümer wissen

Für Grundstücksbesitzer wird es 2022 ernst: Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 sollen sie beim Finanzamt ihre Steuererklärung für die Neuberechnung der Grundsteuer abgeben

Bei Wohngrundstücken, die nach dem Bundesmodell bewertet werden, sind insbesondere die Größe des Grundstücks, die Art der Immobilie, das Alter des Gebäudes, die Wohnfläche, die Nettokaltmiete sowie die Bodenrichtwerte relevant. Die Bodenrichtwerte sollen künftig für alle Länder über das System BORIS abrufbar sein. Die Nettokaltmiete ist von der Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängig und ergibt sich aus Anlage 39 zu § 249 Bewertungsgesetz (BewG). Die Anwendung einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage vereinfacht im Massenverfahren insbesondere die Fälle, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Die tatsächliche oder übliche Miete ist damit nicht mehr erforderlich. Die restlichen Angaben sollten z.B. aus dem Immobilienkaufvertrag oder den Bauplänen entnehmbar sein.

Aufgrund der länderspezifischen Modelle werden sich, je nach Bundesland, die Anforderungen an einzureichende Steuererklärungen unterscheiden. Dies führt im Ergebnis zu einer Erschwernis für die Steuerpflichtigen. Insbesondere dann, wenn sich der Grundbesitz über mehrere Bundesländer mit unterschiedlichen Modellen erstreckt.

Hessen hat sich für eine länderspezifische Regelung entschieden, wonach die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke und die Grundsteuer C für baureife Grundstücke gilt.
Für die Grundsteuer B wird dabei das Flächen-Faktor-Verfahren zur Anwendung kommen.

Neu ist auch die Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen selbst. Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Wert oder die Art beeinflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, hat der Steuerpflichtige auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres eine vereinfachte Erklärung abzugeben.

Weitere Details zu den gesetzlichen Regelungen in Hessen finden Sie hier ….

Zu den FAQs gelangen Sie hier…

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Erstellung dieser Steuererklärung beauftragen wollen, bitten wir folgendes zu beachten:

  • Aufgrund des zu erwartenden hohen Aufkommens werden wir die Erklärungen chronologisch nach dem Auftragseingang bearbeiten.
  • Bitte erteilen Sie uns daher frühzeitig einen entsprechenden Auftrag (gerne formlos per Email)
  • Aktuell können wir eine fristgerechte Bearbeitung und Abgabe der Erklärung nur gewährleisten, sofern uns dieser Auftrag bis Ende April 2022 vorliegt. Je nach Auftragseingang gehen wir davon aus, dass wir diese Annahmefrist Anfang 2022 ggfs verkürzen müssen.

Artikel vom: 09.12.2021

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen