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Betriebsveranstaltungen - Neues ab 1.1.2015

Für Betriebsveranstaltungen, die ab 1.1.2015 durchgeführt werden, ist die lohnsteuerliche Behandlung erstmals durch gesetzliche Regelungen festgelegt. Die bisherige lohnsteuerliche Behandlung beruhte auf der hierzu ergangenen Rechtsprechung, deren Grundsätze durch Verwaltungsregelung in einem eigenen Abschnitt R 19.5 LStR in den Lohnsteuer-Richtlinien zusammengefasst waren. Die gesetzliche Absicherung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die aktuelle Rechtsprechung.

Der BFH hat in 2 Urteilen die Berechnung der 110-EUR-Freigrenze geändert. Die neu in das Einkommensteuergesetz eingefügte Vorschrift korrigiert die von der bisherigen Besteuerungspraxis abweichende BFH-Rechtsprechung.

Die ursprünglich geplante Anhebung der Freigrenze auf 150 EUR ab 1.1.2015 wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben. Die am 19.12.2014 mit Zustimmung des Bundesrats verabschiedete endgültige Gesetzesfassung sieht stattdessen die betragsmäßige Beibehaltung der 110-EUR-Grenze vor. Gleichzeitig wird die bisherige Freigrenze von 110 EUR durch einen Freibetrag oder genauer gesagt durch eine steuerfreie Obergrenze von 110 EUR ersetzt. Danach bleiben Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stets bis zur Obergrenze von 110 EUR lohnsteuerfrei und nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig.

Während bei Zuwendungen bis zu 110 EUR alles beim Alten bleibt, ergeben sich durch die Freibetragsregelung wesentlich geringere Lohnsteuerbeträge für Veranstaltungen mit Pro-Kopf-Kosten von mehr als 110 EUR. Die Freibetragslösung führt zu deutlichen Mindereinnahmen in der Staatskasse.

Ein Praxis-Beispiel

Einheitlicher Steuerfreibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer

Die Kosten einer Betriebsveranstaltung betragen pro Arbeitnehmer 130 EUR.

Ergebnis: Aufgrund des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohnanteil aus der Betriebsveranstaltung von 20 EUR. Bei Anwendung der 25 % Pauschalsteuer berechnet sich hierfür eine pauschale Lohnsteuer von 5 EUR pro teilnehmenden Arbeitnehmer.

Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage wäre aufgrund der Überschreitung der Freigrenze die gesamte Betriebsveranstaltung lohnsteuerpflichtig geworden. Der Gesamtbetrag von 130 EUR hätte zu einer Pauschalsteuer von 32,50 EUR (130 EUR x 25 %) pro Arbeitnehmer geführt.

Darüber hinaus regelt die neue Vorschrift zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, dass die Kosten für die äußere Gestaltung, ebenso wie die Kosten für den Ehe-/Lebenspartner und die Kinder in die Berechnung des neuen 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen sind.

Hinweis

Gesetzliche Festlegung der bisherigen Verwaltungspraxis

Durch die gesetzliche Festlegung der Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen, die der Rechtsprechung entgegentritt, wird hinsichtlich der Berechnung der in einen Freibetrag umgewandelten 110-EUR-Grenze die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung sichergestellt. Die beiden abweichenden BFH-Urteile werden damit für Betriebsveranstaltungen ab 2015 gegenstandslos. Die in den Lohnsteuer-Richtlinien im Abschnitt "Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen" zusammengefassten Verwaltungsanweisungen behalten bzgl. der Berechnung des neuen 110-EUR-Freibetrags ihre Gültigkeit. Sie verlieren aber ihre Rechtsbegründung, soweit sie durch die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen der in das Einkommensteuergesetz neu eingefügten Vorschrift ersetzt werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre persönliche Lohn-Sachbearbeiterin gerne zur Verfügung.

Artikel vom: 29.01.2015

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