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Mindestlohn - Aufzeichnungspflichten

(Stand: Dezember 2014; Quelle: Minijob-Zentrale)

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn.

Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
  • Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
  • Zeitungszusteller bis zum 31. Dezember 2016
  • Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Mindestlohn unter 8,50 € (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind

Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass es bei einer Erhöhung des Stundenlohns auf 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. Wenn das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro überschreitet, muss der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit weiterhin ein 450-Euro-Minijob vorliegt. Beispielsweise kann die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Beim Bürgertelefon des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde eine Hotline zum Thema Mindestlohn eingerichtet. Unter der Nummer 030/60 28 00 28 werden dort montags bis donnerstags von 8:00 bis 20:00 Uhr Fragen zum Mindestlohn beantwortet.

Zudem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer eigens eingerichteten Internetseite "www.der-mindestlohn-kommt.de" rund um das Thema Mindestlohn. Dort finden Sie neben allgemeinen Informationen auch alle Fakten zum Mindestlohngesetz und einen Katalog mit Fragen und Antworten.

Wichtiger Hinweis:

Arbeitgeber sollten unbedingt beachten, dass für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und sind innerhalb von sieben Tagen anzufertigen und zwei Jahre aufzubewahren.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Sollten Sie weitere Fragen Rund um das Thema "Gehaltsabrechnung und Mindestlohn" haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für arbeitsrechtliche Fragestellungen können wir Ihnen über das Fachberaterzentrum gerne einen Fachanwalt für Arbeitsrecht benennen.

Artikel vom: 22.12.2014

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