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Rentenberatung und SV-Beratung durch Steuerberater ist unerlaubte Rechtsberatung

Stand: 12.8.2014

Nun ist es amtlich: Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.2014 festgestellt, dass die Statusfeststellung nach § 7a SBG IV zu den Aufgaben zählt, die nicht zu den Nebenleistungen der Steuerberatung zählen. Somit dürfen Steuerberater ihre Mandanten bei Anträgen auf Durchführung der Statusfeststellung nicht beraten und vertreten; tun sie es doch, handelt es sich um unbefugte Rechtsberatung.

Weitere Informationen finden Sie hier...

Hinweis zu unserer Kanzlei:
Aufgrund unserer Zusatzqualifikation und Zulassung als Rentenberater dürfen wir diese Tätigkeiten durchführen.

Artikel vom: 12.08.2014

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