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Kindergeld - Kürzere Antragsfristen ab 2018

Ein Gesetzesentwurf vom April 2017 ist nun beschlossen.
Damit tritt ab dem 1. Januar 2018 eine neue Regelung bei der
rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft.

In einem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung wurde
die Frist zur rückwirkenden Beantragung von Kindergeld ab 01.01.2018
auf 6 Monate verkürzt.

Wer rückwirkendes Kindergeld erst im Januar 2018 beantragt,
kann dieses also lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten,
also höchstens bis Juli 2017.

Wer umgekehrt noch bis 31.12.2017 Kindergeld beantragt, für den gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO). Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden. Viele Eltern wissen z. Bsp. nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen oder zum Beispiel soziale Dienste im Ausland leisten. Viele Eltern gehen auch davon aus, dass die Kinderförderung nachträglich mit dem Einreichen der Steuererklärung beantragt werden kann. Das war jedoch nur in Ausnahmefällen so.

Haben Eltern Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wird im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung die Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds miteinander verglichen. Hierbei wird nicht etwa das tatsächlich ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt. Das Kindergeld wird selbst dann angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde. Wir raten allen Kindergeldberechtigten, rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen. Ein Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Dazu kann auch Fristverlängerung beantragt werden.

Beachten Sie dazu auch: Beim Kindergeldantrag ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes anzugeben. Erhalten Sie bereits Kindergeld, sollten Sie der Kindergeldkasse diese Steuer-ID Ihres Kindes unbedingt nachträglich mitteilen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Wie und bei welcher Stelle Sie Kindergeld beantragen können, wo Sie die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes finden und weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auf den Informationswebseiten des zuständigen Bundesministeriums (www.familien-wegweiser.de ), beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de ) bei der Bundesagentur für Arbeit oder auf www.kindergeld.org.

Artikel vom: 23.11.2017

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