Fachinformationen / Finanzbuchhaltung
Rechnungsausstellung, Umkehrung der USt-Schuldnerschaft bei Bauleistungen ab 01.07.2004
(Stand: 01.08.2004)
Wichtige Information für
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen
Neu ab 1.7.2004: Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft
für Bauleistungen
Nach Vorlage der EU-Genehmigung tritt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei der Umsatzsteuer zum 1.7.2004 in Kraft.
Persönliche Voraussetzung:
Die Neuregelung betrifft Unternehmer, die Bauleistungen
erbringen.
Hiervon ist auszugehen, wenn dem Unternehmer eine
Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG (Bauabzugssteuer)
erteilt wurde.
Sachliche Voraussetzung:
Die Regelung betrifft Werklieferungen und sonstige Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, sofern es sich dabei nicht um
Planungs- und Überwachungsarbeiten handelt.
Dies gilt auch, wenn die Unternehmer Leistungen für ihren privaten
Bereich beziehen.
Konsequenzen für Sie als leistender Unternehmer (Erbringer der zu beurteilenden Bauleistung):
- Ist Ihr Leistungsempfänger Bauunternehmer, so
dürfen Sie in Ihren Ausgangsrechnungen keine
Umsatzsteuer gesondert ausweisen
(Hinweis: Freistellungsbescheinigung gem.
§ 48 b EStG vorlegen lassen!) - Dies gilt auch, wenn die Leistung für den Privatbereich
des Leistungsempfängers erbracht wird - In die Rechnung ist folgender Vermerk
aufzunehmen:"Umsatzsteuerschuldner ist der
Leistungsempfänger
(§ 13b UStG)"
Konsequenzen für Sie als Leistungsempfänger:
- Sind Sie selbst Unternehmer, der Bauleistungen
erbringt (d.h. sind Sie im Besitz einer
Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG) und
beauftragen ein anderes Bauunternehmen mit einer
der o.g. Tätigkeiten, so schulden Sie als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. D.h. Sie
dürfen nur Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis
akzeptieren und müssen die Umsatzsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren.
Insoweit haften Sie für die Abführung der Umsatzsteuer. - Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Aufträge für Ihren
Privatbereich vergeben.
Diese Regelung gilt für alle Bauleistungen mit einem Nettoentgelt von mehr als 500 € .
Zahlung der Steuerschuld:
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden
Kalendermonats.
Hinweis für die Praxis:
Sofern der Leistende die Bauleistung bereits erbracht hat, aber
noch nicht abgerechnet hat, führt dies in der Praxis dazu, dass der
Leistungsempfänger mit Ablauf des Folgemonats seine Steuerschuld
schätzen muss. Dies wird zu Problemen führen, könnte jedoch dadurch
umgangen werden, dass ein Teil der Leistung erst kurz vor
Ausstellung der Rechnung erbracht wird. Um in diesen Fällen einen
möglichen Vorwurf der Steuerhinterziehung (wegen verspäteter
Anmeldung) zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien ausdrücklich
dokumentieren, dass die Leistung vollständig erst kurz vor
Ausstellung der Rechnung erbrachtworden sind (z.B. durch ein
entsprechend unterzeichnetes Abnahmeprotokoll).
Hinweis für die Buchhaltung:
Sofern Sie als Bauunternehmer Aufträge an andere Bauunternehmer für
Ihren Privatbereich vergeben, dürfen Sie als Leistungsempfänger nur
Rechnungen ohne USt-Ausweis akzeptieren. Diese Rechnungen müssen
Sie uns sofort nach Erhalt im Rahmen der Firmenbuchhaltung
vorlegen, damit wir diese in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung
entsprechend berücksichtigen können.
Eingestellt am: 01.08.2004
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