Fachinformationen / Finanzbuchhaltung

Rechnungsausstellung, Umkehrung der USt-Schuldnerschaft bei Bauleistungen ab 01.07.2004

(Stand: 01.08.2004)

Wichtige Information für
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen
Neu ab 1.7.2004: Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft
für Bauleistungen

Nach Vorlage der EU-Genehmigung tritt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei der Umsatzsteuer zum 1.7.2004 in Kraft.

Persönliche Voraussetzung:
Die Neuregelung betrifft Unternehmer, die Bauleistungen erbringen.
Hiervon ist auszugehen, wenn dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG (Bauabzugssteuer) erteilt wurde.

Sachliche Voraussetzung:
Die Regelung betrifft Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sofern es sich dabei nicht um Planungs- und Überwachungsarbeiten handelt.
Dies gilt auch, wenn die Unternehmer Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Konsequenzen für Sie als leistender Unternehmer (Erbringer der zu beurteilenden Bauleistung):

  • Ist Ihr Leistungsempfänger Bauunternehmer, so
    dürfen Sie in Ihren Ausgangsrechnungen keine
    Umsatzsteuer gesondert ausweisen
    (Hinweis: Freistellungsbescheinigung gem.
    § 48 b EStG vorlegen lassen!)
  • Dies gilt auch, wenn die Leistung für den Privatbereich
    des Leistungsempfängers erbracht wird
  • In die Rechnung ist folgender Vermerk aufzunehmen:"Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger
    (§ 13b UStG)"

Konsequenzen für Sie als Leistungsempfänger:

  • Sind Sie selbst Unternehmer, der Bauleistungen
    erbringt (d.h. sind Sie im Besitz einer
    Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG) und
    beauftragen ein anderes Bauunternehmen mit einer
    der o.g. Tätigkeiten, so schulden Sie als
    Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. D.h. Sie
    dürfen nur Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis
    akzeptieren und müssen die Umsatzsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren.
    Insoweit haften Sie für die Abführung der Umsatzsteuer.
  • Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Aufträge für Ihren
    Privatbereich vergeben.

Diese Regelung gilt für alle Bauleistungen mit einem Nettoentgelt von mehr als 500 € .

Zahlung der Steuerschuld:
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Hinweis für die Praxis:
Sofern der Leistende die Bauleistung bereits erbracht hat, aber noch nicht abgerechnet hat, führt dies in der Praxis dazu, dass der Leistungsempfänger mit Ablauf des Folgemonats seine Steuerschuld schätzen muss. Dies wird zu Problemen führen, könnte jedoch dadurch umgangen werden, dass ein Teil der Leistung erst kurz vor Ausstellung der Rechnung erbracht wird. Um in diesen Fällen einen möglichen Vorwurf der Steuerhinterziehung (wegen verspäteter Anmeldung) zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien ausdrücklich dokumentieren, dass die Leistung vollständig erst kurz vor Ausstellung der Rechnung erbrachtworden sind (z.B. durch ein entsprechend unterzeichnetes Abnahmeprotokoll).

Hinweis für die Buchhaltung:
Sofern Sie als Bauunternehmer Aufträge an andere Bauunternehmer für Ihren Privatbereich vergeben, dürfen Sie als Leistungsempfänger nur Rechnungen ohne USt-Ausweis akzeptieren. Diese Rechnungen müssen Sie uns sofort nach Erhalt im Rahmen der Firmenbuchhaltung vorlegen, damit wir diese in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend berücksichtigen können.

Eingestellt am: 01.08.2004

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