Fachinformationen / Finanzbuchhaltung
Rechnungsausstellung bei Bauleistungen ab 01.08.2004
(Stand: 01.08.2004)
Wichtige Information für
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen (2)
Neu ab 1.8.2004: Weitere Rechnungsausstellungs- und
aufbewahrungspflichten § 14 Abs 2 UStG
In Ergänzung unseres Mandantenrundschreibens September 2004 (übersandt durch email-Verteiler und Nachzulesen auf unserer Homepage) möchten wir Sie aufgrund der besonderen Relevanz auf eine weitere Neuregelung zur Reduzierung der "ohne-Rechnung-Geschäfte" im Baubereich hinweisen:
Nach den gravierenden Änderungen zum 1.1. und zum 1.7. dieses Jahres (siehe hierzu die gesonderten Merkblätter
- Pflichtangaben in einer Rechnung ab 1.1.2004
- Steuerschuldnerschaft
(Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) 1.7.2004)
wurden durch das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängenden
Steuerhinterziehung" neue weitere Rechnungsausstellungs- und
aufbewahrungspflichten eingeführt.
Das Gesetz wurde zum 1.8.2004 eingeführt und betrifft nicht
nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen.
Rechnungserstellungspflicht für Bauleistungen
(auch gegenüber Privatpersonen):
Bei Werklieferungen
oder sonstigen Leistungen, die mit einem Grundstück zusammenhängen,
muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine
Rechnung ausstellen, auch wenn der Auftraggeber eine
Privatperson ist. Anstelle einer Rechnung gilt auch ein
Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Urkunde. Kommt er
diese Verpflichtung nicht nach oder überschreitet er die Frist,
drohen dem Auftragnehmer Geldbußen von bis zu 5.000 Euro. Betroffen
sind neben Bauleistungen z.B. auch Gartenarbeiten,
Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden sowie Fensterputzen. Die
neue Regelung gilt sogar, wenn die Privatperson nicht gleichzeitig
Eigentümer des Grundstücks ist (z.B. Fensterputzen in einer
Mietwohnung).
Aufbewahrungspflicht:
Der Auftraggeber (dh also auch Privatperson) muss
künftig den Beleg zwei Jahre aufbewahren. Ein
Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflicht kostet übrigens 500
Euro.
Hinweispflicht:
Der Unternehmer muss in der Rechnung auf die neue
Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren für Privatpersonen
hinweisen.
Betroffene Leistungen:
Der Kreis der betroffenen Leistungen/Unternehmer entspricht nicht
der in § 13b (1) Nr. 4 UStG zu findenden
"Bauleistungsdefinition". Es fallen auch Leistungen unter
diese Neuregelung, die aus den in § 13b UStG aufgeführten
Bauleistungen explizit ausgenommen wurden, z.B. die Planungs- und
Überwachungsleistungen (Architekten, Baustatiker), reine
Erdarbeiten, Gerüstbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, gärtnerische
Pflanz- u Pflegeleistungen.
Konsequenzen für Sie als leistender Unternehmer:
- Sie sind ab 1.8.2004 verpflichtet auch gegenüber
Privatpersonen Rechnungen zu erstellen - Sie müssen in der Rechnung gegenüber Privatpersonen
auf die neue Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren hinweisen
Konsequenzen für Sie als Leistungsempfänger
(gilt auch für Privatpersonen):
- Sie müssen die Rechnung (oder ein entsprechendes
Dokument) zwei Jahre für Kontrollzwecke
aufbewahren
Eingestellt am: 01.08.2004
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