Fachinformationen / Finanzbuchhaltung

Rechnungsausstellung bei Bauleistungen ab 01.08.2004

(Stand: 01.08.2004)

Wichtige Information für
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen (2)
Neu ab 1.8.2004: Weitere Rechnungsausstellungs- und aufbewahrungspflichten § 14 Abs 2 UStG

In Ergänzung unseres Mandantenrundschreibens September 2004 (übersandt durch email-Verteiler und Nachzulesen auf unserer Homepage) möchten wir Sie aufgrund der besonderen Relevanz auf eine weitere Neuregelung zur Reduzierung der "ohne-Rechnung-Geschäfte" im Baubereich hinweisen:

Nach den gravierenden Änderungen zum 1.1. und zum 1.7. dieses Jahres (siehe hierzu die gesonderten Merkblätter

  • Pflichtangaben in einer Rechnung ab 1.1.2004
  • Steuerschuldnerschaft
    (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) 1.7.2004)

wurden durch das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung" neue weitere Rechnungsausstellungs- und aufbewahrungspflichten eingeführt.
Das Gesetz wurde zum 1.8.2004 eingeführt und betrifft nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen.

Rechnungserstellungspflicht für Bauleistungen
(auch gegenüber Privatpersonen):
Bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die mit einem Grundstück zusammenhängen, muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, auch wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Anstelle einer Rechnung gilt auch ein Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Urkunde. Kommt er diese Verpflichtung nicht nach oder überschreitet er die Frist, drohen dem Auftragnehmer Geldbußen von bis zu 5.000 Euro. Betroffen sind neben Bauleistungen z.B. auch Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden sowie Fensterputzen. Die neue Regelung gilt sogar, wenn die Privatperson nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist (z.B. Fensterputzen in einer Mietwohnung).


Aufbewahrungspflicht:
Der Auftraggeber (dh also auch Privatperson) muss künftig den Beleg zwei Jahre aufbewahren. Ein Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflicht kostet übrigens 500 Euro.


Hinweispflicht:
Der Unternehmer muss in der Rechnung auf die neue Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren für Privatpersonen hinweisen.


Betroffene Leistungen:
Der Kreis der betroffenen Leistungen/Unternehmer entspricht nicht der in § 13b (1) Nr. 4 UStG zu findenden "Bauleistungsdefinition". Es fallen auch Leistungen unter diese Neuregelung, die aus den in § 13b UStG aufgeführten Bauleistungen explizit ausgenommen wurden, z.B. die Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekten, Baustatiker), reine Erdarbeiten, Gerüstbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, gärtnerische Pflanz- u Pflegeleistungen.

Konsequenzen für Sie als leistender Unternehmer:

  • Sie sind ab 1.8.2004 verpflichtet auch gegenüber
    Privatpersonen Rechnungen zu erstellen
  • Sie müssen in der Rechnung gegenüber Privatpersonen
    auf die neue Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren hinweisen

Konsequenzen für Sie als Leistungsempfänger
(gilt auch für Privatpersonen):

  • Sie müssen die Rechnung (oder ein entsprechendes
    Dokument) zwei Jahre für Kontrollzwecke
    aufbewahren

Eingestellt am: 01.08.2004

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