Fachinformationen / Finanzbuchhaltung

Aktuelle Informationen aus dem Umsatzsteuerbereich

(Stand: 01.11.2006)

Die Umsatzsteuererhöhung rückt immer näher.
Wir hatten Ihnen hierzu bereits mit Rundschreiben vom 12.7.06 ein entsprechendes Merkblatt überreicht, auf das wir an dieser Stelle noch einmal verweisen möchten.
Ergänzend möchten wir an dieser Stelle auf Einzelsachverhalte hinweisen bei denen besonderer Handlungsbedarf besteht.

Sollten diese Fälle bei Ihnen vorliegen, so möchten wir Sie bitten sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu setzen.

Verträge über Dauerleistungen
(z.B. Mietverträge, Wartungsverträge)

Die Ausübung des Vorsteuerabzuges setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Diese gilt z.B. auch bei Verträgen über Dauerleistungen, sofern keine gesonderten Rechnungen, die alle Rechnungsangaben enthalten, vorhanden sind.

Für die zum 1.1.2004 bereits bestehenden Verträge wurde seinerzeit eine Regelung getroffen, nach der diese Altverträge nicht an die "neuen" Rechnungspflichtangaben angepasst werden mussten. Dies bedeutete, dass diese Altverträge u.a. nicht um die Steuernummer und fortlaufende Rechnungsnummer ergänzt werden mussten.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 11.8.2006 bestimmt, dass ab 1.1.2007 diese Altverträge alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten müssen.


Unsere Empfehlung:

Überprüfen Sie Ihre Altverträge über Dauerleistungen auf die Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Formvorschriften und bestehen Sie ggfs. gegenüber dem Vertragspartner auf die Durchführung der erforderlichen Änderungen. Sofern Sie uns die Verträge mit der Buchhaltung vorlegen, übernehmen wir für Sie gerne diese Überprüfung.





Steuersatz, Zahlungszeitpunkt, Leistungszeitpunkt

Bitte beachten Sie, dass für den Steuersatz nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung entscheidend ist.
D.h. dass Sie für eine Leistung, die Sie im Dezember beginnen und im Januar 2007 beenden, in vollem Umfang dem neuen Mehrwertsteuersatz unterwerfen müssen, unabhängig davon, ob die Zahlung in 2006 oder in 2007 erfolgt.

Unsere Empfehlung:

Sind Sie hinsichtlich der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes unsicher, so lassen Sie vor Rechnungsstellung den Sachverhalt von uns prüfen.


Handelsübliche Bezeichnung einer Ware

Die Frage, ob zur handelsüblichen Bezeichnung einer Ware in der Rechnung auch die Angabe von Seriennummern u.ä. gehört, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.


Unsere Empfehlung:

Zumindest beim Einkauf hochpreisiger Güter sollten Sie den Rechnungsaussteller um die Angabe von Seriennummern u.ä. bitten, da ansonsten ein restriktiver Prüfer den Vorsteuerabzug strittig stellen wird.

Änderung des Höchstbetrages bei Kleinbetragsrechnungen

Mit Wirkung zum 1.1.2007 wird der Höchstbetrag von 100 € (brutto) für eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV auf 150 € (brutto) angehoben.

Eingestellt am: 01.11.2006

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen