Fachinformationen / Finanzbuchhaltung
Aktuelle Informationen aus dem Umsatzsteuerbereich
(Stand: 01.11.2006)
Die Umsatzsteuererhöhung rückt immer
näher.
Wir hatten Ihnen hierzu bereits mit Rundschreiben vom 12.7.06 ein entsprechendes
Merkblatt überreicht, auf das wir an dieser Stelle noch einmal
verweisen möchten.
Ergänzend möchten wir an dieser Stelle auf
Einzelsachverhalte hinweisen bei denen besonderer
Handlungsbedarf besteht.
Sollten diese Fälle bei Ihnen vorliegen, so möchten wir Sie bitten
sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu
setzen.
Verträge über
Dauerleistungen
(z.B. Mietverträge,
Wartungsverträge)
Die Ausübung des Vorsteuerabzuges setzt voraus, dass der
Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Diese
gilt z.B. auch bei Verträgen über Dauerleistungen, sofern keine
gesonderten Rechnungen, die alle Rechnungsangaben enthalten,
vorhanden sind.
Für die zum 1.1.2004 bereits bestehenden Verträge wurde seinerzeit
eine Regelung getroffen, nach der diese Altverträge nicht an die
"neuen" Rechnungspflichtangaben angepasst werden mussten.
Dies bedeutete, dass diese Altverträge u.a. nicht um die
Steuernummer und fortlaufende Rechnungsnummer ergänzt werden
mussten.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 11.8.2006 bestimmt, dass ab
1.1.2007 diese Altverträge alle nach § 14 Abs. 4 UStG
erforderlichen Pflichtangaben enthalten müssen.
Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Altverträge über Dauerleistungen auf die Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Formvorschriften und bestehen Sie ggfs. gegenüber dem Vertragspartner auf die Durchführung der erforderlichen Änderungen. Sofern Sie uns die Verträge mit der Buchhaltung vorlegen, übernehmen wir für Sie gerne diese Überprüfung. |
Steuersatz, Zahlungszeitpunkt, Leistungszeitpunkt
Bitte beachten Sie, dass für den Steuersatz nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung entscheidend ist.
D.h. dass Sie für eine Leistung, die Sie im Dezember beginnen und im Januar 2007 beenden, in vollem Umfang dem neuen Mehrwertsteuersatz unterwerfen müssen, unabhängig davon, ob die Zahlung in 2006 oder in 2007 erfolgt.
Unsere Empfehlung: Sind Sie hinsichtlich der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes unsicher, so lassen Sie vor Rechnungsstellung den Sachverhalt von uns prüfen. |
Handelsübliche Bezeichnung einer Ware
Die Frage, ob zur handelsüblichen Bezeichnung einer
Ware in der Rechnung auch die Angabe von Seriennummern u.ä. gehört,
ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Unsere Empfehlung: Zumindest beim Einkauf hochpreisiger Güter sollten Sie den Rechnungsaussteller um die Angabe von Seriennummern u.ä. bitten, da ansonsten ein restriktiver Prüfer den Vorsteuerabzug strittig stellen wird. |
Änderung des Höchstbetrages bei
Kleinbetragsrechnungen
Mit Wirkung zum 1.1.2007 wird der Höchstbetrag von
100 € (brutto) für eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV auf
150 € (brutto) angehoben.
Eingestellt am: 01.11.2006
Topthemen aus unserer Kanzlei
11.11.2024
Ausbildungsmesse Weibelfeldschule 2024
10.11.2024
E-Rechnung ab 1.1.2025 - unsere Empfehlung
04.11.2024
Webinar - Handlungsempfehlungen zur E-Rechnung 1.1.2025