Fachinformationen / Finanzbuchhaltung

Aktuelle Hinweise zur Nutzung eines Firmenwagens ab 2006

(Stand. 31.01.2006)

Wie bereits in früheren Rundschreiben aufgeführt, hat sich die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen ab 2006 entscheidend geändert. Aufgrund der steuerlichen Relevanz hier noch einmal die steuerliche Neuregelung sowie unsere aktuelle Handlungsempfehlung:

Grundsatz:

Bei der Berechnung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz kann grundsätzlich zwischen der
pauschalen 1-%-Regelung und der
Fahrtenbuchmethode gewählt werden.

Neuregelung:

Laut dem am 20.12.2005 von der Bundesregierung beschlossenen "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" gilt die pauschale 1%-Regelung nur noch für

Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt

werden und somit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Bei Firmenwagen, die nicht zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, soll der als Entnahme gewinnerhöhend anzusetzende Anteil der Privatnutzung im Rahmen einer Schätzung ermittelt werden.

Diese Regelung gilt nicht für Dienstwagen, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und somit auch nicht für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Handlungsempfehlung:

Selbständige, die ihren PKW nicht eindeutig zu mehr als 50% beruflich nutzen, sollten zum Nachweis des betrieblich genutzten Teils unbedingt Fahrtenbuch führen.

Bei hoher Privatnutzung kann eine Entnahme des Kfz zum aktuellen Verkehrswert sinnvoll sein. Gerade bei älteren Fahrzeugen mit ausgelaufener Abschreibung lohnt es sich 0,30 € pro Kilometer als Betriebsausgabe anzusetzen.

Für Rückfragen und weitergehende Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eingestellt am: 31.01.2006

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