Fachinformationen / Einkommensteuer

Wesentliche einkommenssteuerliche Neuerungen zum 01.01.2006

(Stand. 31.01.2006)

Die Bundesregierung nimmt so langsam "Fahrt auf". Aufgrund der Vielzahl der z. Zt. diskutierten steuerlichen Veränderungen fällt der Überblick darüber, welche Regelungen nun eigentlich bereits Gesetz sind und welche es (gegebenenfalls in veränderter Form) erst noch werden können, nicht immer leicht. Wir haben daher den aktuellen Stand über die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:


Das ist bereits für 2006 beschlossen:
Streichliste und Wesentliche Neuerungen zum 1.1.2006

Eigenheimzulage

Für die Herstellung und Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum wird die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft.

Steuerberatungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wurde zum 1.1.2006 abgeschafft. Kosten für die Ermittlung der Einkünfte bleiben weiterhin abzugsfähig (vgl. hierzu auch unser gesondertes Rundschreiben vom Januar 2006)

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Die Steuerfreiheit bleibt weiterhin bis zu einem Grundstundenlohn von 50 € erhalten. Sozialversicherungsbeiträge werden ab einem Grundstundenlohn von 25 € erhoben.

Abfindungen

Die Steuerfreiheit für Abfindungen wurde ab 1.1.2006 aufgehoben.

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Heirats- und Geburtsbeihilfen sind ab 1.1.2006 nicht mehr steuerfrei.

Wegfall der degressiven Gebäudeabschreibung für Mietwohngebäude

Für die Herstellung und Anschaffung von neuen Mietwohngebäuden wird ab 1.1.2006 die Möglichkeit der degressiven Gebäudeabschreibung gestrichen. Es gilt nur noch die lineare Gebäudeabschreibung von 2%.


Das könnte für 2006 so noch beschlossen werden:
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung

Diese Regelungen hat das Bundeskabinett am 18.1.2006 beschlossen. Der Bundesrat wird über den Gesetzesentwurf am 10.2.2006 beraten. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes dürfte es noch zu einigen Anpassungen, insbesondere bei den Kinderbetreuungskosten kommen.

Firmenwagenbesteuerung

Die Ein-Prozent-Regelung kann ab 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (d.h. zu mehr als 50% betriebliche Nutzung) angewandt werden. Die mehr als 50%-ige betriebliche Nutzung muss gegebenenfalls mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Vgl. hierzu auch unser gesondertes Rundschreiben vom Januar 2006.

Kinderbetreuungskosten

Bei der steuerlichen Berücksichtigung der erwerbsbedingten Kinderbetreuung sollen Familien mit Kindern zukünftig stärker entlastet werden. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zu einem Betrag von 4.000 € je Kind, soweit die Aufwendungen 1.000 € je Kind übersteigen, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Für Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ab dem ersten Euro erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 4.000 € wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für sportliche oder andere Freizeitbetätigung sind nicht berücksichtigungsfähig.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen bereits bis zu 20% der Kosten von max. 3.000 €, also 600 €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag soll (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf max. 1.200 € angehoben werden.

Für diese zusätzliche Förderung ist Voraussetzung, dass die Pflege- oder Betreuungsleistungen für einen pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung erbracht werden. Ferner müssen die Aufwendungen über ggf. erhaltene Geldleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, weil diese eingerechnet werden.

Daneben sollen künftig auch Arbeitskosten für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerlich berücksichtigt werden, Materialkosten bleiben außer Ansatz. Bei einem Betrag von bis zu 3.000 € können im Jahr 20%, also bis zu 600 €, von der Steuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Steuerminderung ist der Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Anhebung der degressiven Abschreibung für Investitionen

Die degressive Abschreibung wird zunächst für 2 Jahre von 20% auf 30% angehoben (maximal das 3-fache der linearen AfA).


Das ist bereits für 2007 beschlossen:
Ein erster Ausblick auf Änderungen ab 2007

Reduzierung des Sparerfreibetrags ab 2007

Der Sparerfreibetrag wird für Ledige ab 2007 von aktuell 1.370 € auf 750 € und für Verheiratete von 2.740 € auf 1.500 € reduziert.

• Einführung einer sog. Reichensteuer ab 2007

Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mindestens 250.000 € für Ledige und 500.000 € für Verheiratete beträgt, erhöht sich der Spitzensteuersatz auf nichtgewerbliche Einkünfte um 3% von 42% auf 45%.

Mini-Jobs

Die Pauschalabgabe für geringfügig Beschäftigte wird ab 1.1.2007 von 25% auf 30% erhöht. Die Änderung betrifft zwar nur die Höhe der Pauschalabgabe, macht diese aber wegen der Mehrkosten für den Arbeitgeber weniger interessant als bisher.

Häusliches Arbeitszimmer

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ab 2007 nur noch dann zulässig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Offen ist derzeit noch, ob der Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel weiterhin abziehbar bleibt, selbst wenn sich diese Kosten auf die ersten 20 Entfernungskilometer beziehen.

Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes

von 16% auf 19% zum 1.1.2007.

Der ermäßigte Steuersatz bleibt vorerst unverändert bei 7%.

Sollten Sie zu einzelnen Sachverhalten Rückfragen haben, rufen Sie uns bitte an.

Eingestellt am: 31.01.2006

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