Fachinformationen / Einkommensteuer

Wesentliche einkommensssteuerliche Neuerungen zum 01.01.2005

(Stand: 01.02.2005)

Zum 1.1.2005 treten u.a. folgende Änderungen in Kraft:

• Reduzierung der Einkommensteuersätze: Eingangssteuersatz = 15% (bisher 16%); Spitzensteuersatz = 42% (bisher 45%)

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind ab 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern bei erstmaligem Rentenbezug bis 2005 (= Bestandsrentner und Neurentner) mit 50% zu versteuern. Der Besteuerungsanteil erhöht sich schrittweise im Falle eins späteren Rentenbeginns um zunächst 2% p.a..

• Steuerpflichtige können ab 2005 in der Erwerbsphase zunehmend höhere Beträge zur Altersvorsorge steuermindernd geltend machen. In 2005 sind dies 60% des Maximalbetrages von 20.000 Euro (40.000 Euro bei verheirateten Stpfl.), wobei steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung diesen Abzugsbetrag mindern. Dieser abzugsfähige Betrag steigt jährlich um 2% (ab 2025 = 100%).

Weitere Vorsorgebeiträge, insb. Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- oder Unfallversicherungen, können ab 2005 im Rahmen eines Höchstbetrags von 2.400 Euro geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber steuerfreie Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung trägt, Beamte und Rentner gilt lediglich ein Höchstbetrag von 1.500 Euro.

• Hinsichtlich der Neuregelung der Eigenheimzulage hat der Bundesrat das Gesetzesvorhaben abgelehnt. Im Vermittlungsverfahren konnte keine Einigung erzielt werden, so dass weitere Verhandlungen auf Februar 2005 verschoben wurden.

Beamtenpensionen sind weiterhin in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag von 40% der Versorgungsbezüge wird ab 2005 auf 3.000 Euro gedeckelt. In den Folgejahren sinkt sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Ab 2040 entfällt der Versorgungsfreibetrag vollständig. Anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro darf ab 2005 nur noch eine WK-Pauschbetrag von 102 Euro von den Pensionszahlungen abgezogen werden. Zum Ausgleich wird in einer Übergangsphase von2005 bis 2040 ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt im Falle des Versorgungsbeginns bis 2005 jährlich 900 Euro. Bei einem späteren Beginn nimmt der Zuschlag ab und entfällt ab 2040 vollständig.

Direktversicherungsbeiträge sind bis einschl. 2004 lohnsteuerpflichtig, aber bis zu einem Betrag von 1.752 Euro mit 20% pauschalierbar. Ab 2005 ist danach zu differenzieren, ob die Leistungen der Direktversicherung als Rentenzahlung oder als Kapitalauszahlung erfolgen und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um einen insgesamt sehr komplexen Themenbereich zu dem wir gerne individuell Auskunft geben. Zu beachten ist aber, dass Altverträge (Zusage vor dem 1.1.2005), die lebenslange Rentenzahlungen oder Zahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans vorsehen, künftig bis zu einem Betrag von max. 2.472 Euro steuerfrei werden, außer der Arbeitnehmer beantragt bis 30.6.2005 verbindlich die Fortführung der Pauschalierung. Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wird die Pauschalbesteuerung nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt, kann von einer Option zur Fortführung der Pauschalbesteuerung ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Weiteranwend ung der Pauschalbesteuerung nicht ausdrücklich bis zum Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung in 2005 widerspricht.

Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, sofern der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. D.h. bei Neuverträge ist die Differenz zwischen der Leistung und den eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Bei Versicherten, die älter als 60 sind und die Versicherung länger als 12 Jahre läuft, erfolgt die Besteuerung lediglich zu 50%.

Versorgungszusagen in Form einer Pensionskasse sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. in 2005 bis zu 2.496 Euro (alte Bundesländer) steuerfrei. Zusätzlich sind weitere 1.800 Euro steuerfrei, falls keine Pauschalierung von Altersvorsorgebeiträge nach altem Recht angewandt wird.

• Wird gegenüber einer Privatperson eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, ist der leistende Unternehmer seit 1.8.2004 verpflichtet, eine Rechnung hierüber auszustellen. Die Privatperson muss die Rechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahren, wobei die Aufbewahrungspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

• Ab 1.7.2005wird erstmalig die Zinsinformationsverordnung (ZIV) wirksam werden. Hierdurch werden alle Banken der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Meldungen über Zinserträge an die zuständige Behörde im eigenen Land zu erstatten, die an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates weitergegeben werden (in Deutschland das Bundesamt für Finanzen). Von dort gelangen die Informationen zum Finanzamt und ggfs. auch zu den Sozialleistungsträgern. Von Zinserträgen aus typischen Kapitalanlagestaaten wie Luxemburg, Österreich, Belgien wird ein Steuerabzug von zunächst 15% (ab 2008 = 20%, ab 2011 = 35%) vorgenommen. Gleiches gilt auch für die Schweiz und Luxemburg. Die einbehaltene Quellensteuer kann auf die inländische Einkommensteuer angerechnet werden.

• Für Spenden im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe gilt gemäß Mitteilung der Pressestelle des Finanzministeriums vom 7.1.2005 ein vereinfachtes Verfahren:
Für alle Spenden an die großen Hilfsorganisationen, die wegen der Flutkatastrophe in Südasien auf ein Sonderkonto mit dem Stichwort "Seebeben-Katastrophe", "Seebeben" o.ä. gemacht werden, reicht der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg als Nachweis aus. Diese Regelung gilt voraussichtlich für Spenden, die bis zum 30.6.2005 im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Südasien gemacht werden.

Sollten Sie zu einzelnen Sachverhalten Rückfragen haben, so rufen Sie uns an.

Eingestellt am: 01.02.2005

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