Die Vorschrift des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ist durch
das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung vom 26. April 2006 rückwirkend zum 01. Januar 2006
geändert worden. Zweifelsfragen zu der geänderten Vorschrift,
insbesondere zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, hat
das BMF-Schreiben vom 03. November 2006 geklärt.
Durch die Änderung ist die Steuerermäßigung für Kosten von
haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Wohnung/Haus) deutlich
verbessert worden. Insbesondere die steuerliche Begünstigung von
Handwerkerleistungen soll Auftragsvergaben im regulären Markt
fördern und Schwarzarbeit eindämmen. Die entsprechenden
Aufwendungen müssen deshalb durch Vorlage der Rechnung und Nachweis
der Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers oder einer anderen
unbaren Zahlungsweise belegt werden.
Die nachstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die
begünstigten Aufwendungen und die weiteren Voraussetzungen des §
35a EStG geben:
- Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1
EStG)
Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber der beschäftigten
Person.
- Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit, die einen engen
Bezug zum Haushalt hat, zum Gegenstand haben. Dazu gehört z. B.
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- die Gartenpflege, die Pflege, Versorgung und Betreuung von
kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
- Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
- Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines
"Minijobs" (geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 10 % der
Aufwendungen, höchstens 510 Euro.
- Es liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor:
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 12 % der
Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro.
Die Höchstbeträge verringern sich für jeden Monat, in dem die
Haushaltshilfe nicht beschäftigr wird, um ein Zwölftel.
- Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw.
das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom
Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer
einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer,
die Unfallversicherungsbeiträge, die an den
Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
- Welche Nachweise sind erforderlich?
- Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines
"Minijobs":
--> Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - See - Bahn) am
Jahresende erteilte Bescheinigung.
- Es liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor:
--> Als Nachweis dienen Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen und
Beitragsnachweise.
- Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
§ 35a EStG)
Der Steuerpflichtige ist regelmäßig selbst Auftraggeber der
Leistung.
- Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die
steuerliche Ermäßigung?
- Haushaltsnahe Dienstleistung
Die Arbeiten müssen von einem selbstständigen Dienstleister oder
einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den
begünstigten Leistungen gehört z. B.
- die Reinigung der Wohnung,
- das Putzen der Fenster,
- die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen
Gemeinschaftsräume,
- die Gehwegreinigung einschließlich der dazugehörigen
Winterdienste,
- die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich
Erstattungen Dritter).
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der
Aufwendungen, höchstens 600 Euro.
- Besonderheit bei Pflege- und
Betreuungsleistungen
Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege
und Betreuungsleistungen, erhöht sich der Höchstbetrag der
Steuerermäßigung von 600 Euro auf 1 200 Euro. Begünstigt sind also
unter Einbeziehung der haushaltsnahen Dienstleistungen 20 %
der Aufwendungen, höchstens 1 200 Euro. Die Erhöhung des
Höchstbetrags auf 1 200 Euro setzt voraus, dass bei den gepflegten
oder betreuten Personen eine der Pflegestufen I bis III vorliegt
oder diese Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Die
erhöhte Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person
selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der die
entsprechenden Leistungen bezahlt.
Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur gewährt,
soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt worden sind (vgl. auch Abschnitt II.).
Außerdem werden die erhaltenen Leistungen aus der
Pflegeversicherung auf die Aufwendungen angerechnet.
- Handwerkerleistungen
Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören z. B.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
- Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
- Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern
(innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und
-rohren,
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B.
Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an
Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
- Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt
des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd,
Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten,
Gartenneuanlage),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz,
Feuerlöscher und -melder).
Wichtig: Alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen
einer Neubaumaßnahme werden nicht gefördert, weil es sich dann
nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahme handelt.
--> Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der
Aufwendungen, höchstens 600 Euro.
- Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu einer Steuerermäßigung führen nur die Aufwendungen für die in
Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und
Fahrtkosten und die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Die
Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem
Zusammenhang gelieferten Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe,
Pflastersteine oder Pflegebett) sind hingegen nicht
begünstigt.
- Welche Nachweise sind erforderlich?
- Rechnung
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch
Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit
aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit
einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der
Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.
- Kalenderjahre bis 2006
Wenn der Anteil der begünstigten Arbeitskosten an den
Gesamtaufwendungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, kann er
geschätzt werden.
- Kalenderjahre ab 2007
Der Arbeitslohn muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Eine Schätzung des Arbeitskostenanteils ist nicht zulässig (vgl.
BMF Schreiben vom 03. November 2006, Tz. 24). Ein gesonderter
Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist
aber nicht erforderlich.
- Nachweis des Zahlungsweges
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug (ggf. Kopie), aus dem sich
die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine
entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen
werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des
Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit
oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse
oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch
Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine
Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein
amtsärztliches Attest erfolgen.
- Voraussetzungen für alle
Steuerermäßigungen
- Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine
selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer
Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter
Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.
- Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt
sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und
pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des
Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls
erfolgt außerhalb des Haushalts.
- Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
steuermindernd berücksichtigt werden
Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an unsere Teamleiterin
Einkommensteuer, Frau Sylvie Schroeder.
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