5 Durchführungswege

In Deutschland stehen Arbeitgebern (AG) und Arbeitnehmern (AN) fünf Möglichkeiten (Durchführungswege) zur Auswahl, eine Betriebsrente aufzubauen. Hier eine Kurzübersicht:

Direktversicherung:

(1) Wie funktionierts:
Der AG schließt für seine AN einen Einzel- oder Gruppenvertrag bei einem Lebens-/Rentenversicherer ab und zahlt Beiträge ein. Versicherer legt die Beiträge "konservativ" an. Der AN als Begünstigter erhält am Ende der Laufzeit die Leistungen aus der Versicherung.Es besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch des AN gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

(2) Empfehlung für den Einsatz der Praxis:
Ideal für kleinere und mittlere Unternehmen

(3) Steuerliche und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

Ansparphase:
AG: Beiträge = Betriebsausgaben
AN: LoSt (§ 3 Nr 63 EStG):
stfrei:4% BBMGrRV
+ 1.800 Euro (Voraus.: Rentenplan oder Auszahlungsplan; Beiträge an DV,
Pk und Pf werden zusammengerechnet)
Pauschalierung (§ 40b EStG):
Altverträge (bis 31.12.2004 möglich)1.752 / 2.148 Euro
SV: 4% BBMGrRV svfrei
Pauschalierte Altverträge = svfrei Riesterförderung § 10a EStG, SA-Abzug u Zulage) möglich, wenn stpfl u svpfl (Mindesteigenanteil 2% des Vj-Eiko beachten)
Leistungsphase:
AG: -
AN: § 22 Nr. 5 EStG nachgelagerte Besteuerung, soweit die Erträge aus stfr Beiträgen beruhen; ansonsten bei Einmalauszahlunge stpfl gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG bzw bei Rentenleistung stpfl iHd herabgesetzten EAT nach § 22 Nr. 1 S 3 a, bb EStG(DV mit Einmalkapitalauszahlung bei Altzusagen: stfr bei einer Vertragslaufzeit > 12 J und vorausgegangener Pauschalierung § 52 (36) S 5 EStG;
DV mit Rentenleistungen bei Altzusagen: stpfl mit EAT § 22 Nr. 1 S 3 a,bb EStG)
Pensionskasse (Pk)

(1) wie funktionierts?
Rechtlich selbständiges Unternehmen, das von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird und aufsichtsrechtlich ein Versicherung ist. Die eingezahlten Beträge AG- und ANbeiträge werden ähnlich konservativ angelegt wie bei einer Direktversicherung. Pk gewähren den AN und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen.

(2) Empfehlung für den Einsatz in der Praxis:
Für kleinere und mittlere Unternehmen eine Alternative zur Direktversicherung

(3) Steuerliche und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

Ansparphase:
AG: Beiträge = Betriebsausgaben
AN: LoSt (§ 3 Nr 63 EStG):
stfrei:4% BBMGrRV
+ 1.800 Euro (Voraus.: Rentenplan oder Auszahlungsplan; Beiträge an DV,
Pk und Pf werden zusammengerechnet)
Pauschalierung (§ 40b EStG):
Altverträge (bis 31.12.2004 möglich)1.752 / 2.148 Euro
SV: 4% BBMGrRV svfrei
Pauschalierte Altverträge = svfrei Riesterförderung § 10a EStG, SA-Abzug u Zulage) möglich, wenn stpfl u svpfl (Mindesteigenanteil 2% des Vj-Eiko beachten)
Leistungsphase:
AG: -
AN: § 22 Nr. 5 EStG nachgelagerte Besteuerung, soweit die Erträge aus stfr Beiträgen beruhen; ansonsten bei Einmalauszahlunge stpfl gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG bzw bei Rentenleistung stpfl iHd herabgesetzten EAT nach § 22 Nr. 1 S 3 a, bb EStG(DV mit Einmalkapitalauszahlung bei Altzusagen: stfr bei einer Vertragslaufzeit > 12 J und vorausgegangener Pauschalierung § 52 (36) S 5 EStG;
DV mit Rentenleistungen bei Altzusagen: stpfl mit EAT § 22 Nr. 1 S 3 a,bb EStG)
Pensionsfonds (Pf)

(1) wie funktionierts?
Sie wurden erst 2001 in Deutschland eingeführt. Bei einem Pf handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger, der den AN einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung einräumt. Pf können die eingezahlten Beiträge wesentlich flexibler anlegen als Versicherungen, aber verbunden mit höheren Risiken. Damit die Ansprüche des AN im Fall der Insolvenz des AG abgesichert sind, muss der AG Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVa.G.) einbezahlen (Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen für Gesellschafter-Geschäftsführer).

(2) Empfehlung für den Einsatz in der Praxis
Für kleinere und mittlere Unternehmen als Alternative zur Direktversicherung

(3) Steuerliche und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

Ansparphase:
AG: Beiträge = Betriebsausgaben
AN: LoSt (§ 3 Nr 63 EStG):
stfrei:4% BBMGrRV
+ 1.800 Euro (Voraus.: Rentenplan oder Auszahlungsplan; Beiträge an DV,
Pk und Pf werden zusammengerechnet)
Pauschalierung (§ 40b EStG): nicht möglich
SV: 4% BBMGrRV svfrei
Riesterförderung § 10a EStG, SA-Abzug u Zulage) möglich, wenn stpfl u svpfl (Mindesteigenanteil 2% des Vj-Eiko beachten)
Leistungsphase:
AG: -
AN: § 22 Nr. 5 EStG nachgelagerte Besteuerung, soweit die Erträge aus stfr Beiträgen beruhen; ansonsten bei Einmalauszahlunge stpfl gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG bzw bei Rentenleistung stpfl iHd herabgesetzten EAT nach § 22 Nr. 1 S 3 a, bb EStG(DV mit Einmalkapitalauszahlung bei Altzusagen: stfr bei einer Vertragslaufzeit > 12 J und vorausgegangener Pauschalierung § 52 (36) S 5 EStG;
DV mit Rentenleistungen bei Altzusagen: stpfl mit EAT § 22 Nr. 1 S 3 a,bb EStG)
Direktzusage (Pensionszusage):

(1) wie funktionierts?
Der AG verpflichtet sich gegenüber dem AN oder dessen Hinterbliebenen eine Betriebsrente zu bezahlen. Dafür bildet der AG in der Bilanz Pensionsrückstellungen. Die Höhe der Rente richtet sich meist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Einkommens. Damit die Ansprüche des AN im Fall der Insolvenz des AG abgesichert sind, muss der AG Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVa.G.) einbezahlen (Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen für Gesellschafter-Geschäftsführer).Rückdeckung der Pensionszusage erfolgt häufig in Form einer Rückdeckungsversicherung.

(2) Empfehlung für den Einsatz in der Praxis
für Geschäftsführer und Mitarbeiter des Managements

(3) Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Behandlung

Ansparphase:
AG: Bildung und Zuführung zur PensRüSt = Betriebsausgaben
Beiträge zur Rückdeckungsversicherung = Betriebsausgaben
Aktivwert/Zuführung zum Aktivwert = Betriebseinnahme
AN: LoSt (§ 11 EStG):stfrei
Pauschalierung (§ 40b EStG): nicht möglich
Bei AN-finanziert: 4 % BBNGrRV SVfrei (Beiträge PZ und Uka zusammenrechnen)
Bei AN-finanziert: 4% BBMGrRV SVfrei;Riesterförderung (§ 10a EStG, SA-Abzug u
Zulage) nicht möglich
Leistungsphase:
AG: Zahlung der Rente = BA
(Teil-)Auflösung der PensRüSt = BE
(Teil-)Rückführung der Rückdeckung = BA
AN: Kapital/Rente = E.a.n.s.A. § 19 EStG
Kapital/Rente = SVpfl.
Unterstützungskasse (Uka)

(1) wie funktionierts?
Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beiträge stammen entweder vom AG oder über eine Entgeltumwandlung vom AN. Die U-kasse ist in der Anlage der Gelder an keine Vorschriften gebunden. U-kassen leisten nur unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen (aber § 1 BetrAVG). Die Ansprüche der AN sind über den PSV abgesichert.

(2) Empfehlung für den Einsatz in der Praxis
geeignet auch als Alternative zur Direktzusage für Geschäftsführer und Mitarbeiter des Managements

(3) sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung

Ansparphase:
AG: Zuwendungen (Dotierung) = BA § 4 d EStG

AN:
LoSt (§ 11 EStG):stfrei
SV-frei
Pauschalierung (§ 40b EStG): nicht möglich
AN-finanziert:
4 % BBNGrRV sv-frei (Beiträge PZ und Uka zusammenrechnen)
Riesterförderung (§ 10a EStG, SA-Abzug u Zulage) nicht möglich
Umwandlung sv-frei und stfrei in begünstigten Förderweg möglich
Leistungsphase:
AG: -
AN: Kapital/Rente = E.a.n.s.A. § 19 EStG
Kapital/Rente = SVpfl.

Bei Fragen zu Ihrer betrieblichen Altersvorsorge wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater
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