Fachinformationen / Beratung
Steuerrisiken für Ärzte bei "integrierter Versorgung"
Stand 1.5.2007
Steuerliche Risiken für Gemeinschaftspraxen!
In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V werden zwischen Arzt und Krankenkasse Vträge abgeschlossen, nach denendie Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmittel abdeckt.
Gem. BMF-Schreiben vom 1.6.2006 (IV B 2 - S2240 - 33/06) ist dieser Sachverhalt steuerlich wie folgt zu beurteilen:
Die zwischen Krankenkasse und Ärzte vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung, dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25%) überschritten ist, nach § 15 (3) 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte haben die Einkünfte somit ingesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.
Empfehlung:
Lassen Sie sich vor Abschluss des Vertrages mit der Krankenkasse zur "integrierten Versorgung" vorab unbedingt steuerlich beraten.
Eingestellt am: 15.05.2007

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