Fachinformationen / Beratung

So erhalten Geschenke wirklich die Freundschaft

Steuerliche Behandlung von Geschenken

Stand 28.2.2011 (teilweise zitiert aus Haufe Steuer Office)


Steuerliche Regelung:

Betrieblich veranlasste Geschenke dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie die Freigrenze von 35 EUR (netto) pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Der Vorsteuerabzug ist möglich.

Wird die Freigrenze überschritten, ist das Geschenk an den Empfänger im jeweiligen Wirtschaftsjahr insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Im Zuge dessen ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Betrieblich veranlasst ist ein Geschenk immer dann, wenn durch die Zuwendung Geschäftsbeziehungen zur beschenkten Person angebahnt, gesichert oder verbessert werden sollen.

Dies gilt für Geschenke an z. B.

  • Geschäftsfreunde,
  • Kunden,
  • Lieferanten,
  • Vertreter oder
  • andere für den Betrieb wichtigePersonen (nicht eigene Arbeitnehmer!).

Geschenke sind meist

  • Geld oder Sachzuwendungen,
  • Dienstleistungen durch Dritte
  • aber auch jede "unentgeltlichevermögenswerte Zuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmteLeistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oderwirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht" (BFH).

Ermittlung des Werts zum Vergleich mit der Freigrenze:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Skonti/Boni/andere Preisnachlässe
+ Verpackungskosten, wenn zum Geschenk gehörig
+ Versandkosten (vom Hersteller zum Schenker)
+ nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (soweit der Schenker nicht zum Vorsteuerabzugsberechtigt)
= Wert zum Abgleich der 35 EUR Freigrenze/Person


Buchhaltung:

Die Geschenke sind einzeln zu buchen und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.


Achtung: Empfänger muss Geschenk versteuern

Grundsätzlich muss der Beschenkte den Wert des betrieblichen Geschenks alsBetriebseinnahme erfassen, sprich versteuern. Dabei muss man zwischen privater und betrieblicher Verwendung unterscheiden:

  • Bei einer privaten Verwendungdes Geschenks muss der Beschenkte den Wert einmal als Betriebseinnahme undgleichzeitig als Privatentnahme erfassen.
  • Bei betrieblicher Verwendungdes Geschenks muss er dessen Wert als Betriebseinnahme erfassen. Er kannihn aber sofort wieder als Betriebsausgaben abziehen bzw. über dieNutzungsdauer abschreiben.

Der Schenker kann seine Sachzuwendungen pauschal versteuern (§37b EStG). Der Schenker zahlt pauschal 30% (zuzüglich Kirchensteuer und Soli) und teilt dies dem Empfänger mit, der dann keine Betriebseinnahme versteuern muss.

Das gilt auch, wenn der Unternehmer seinem Geschäftsfreund einen Blumenstrauß oder Flasche Wein zum Geburtstag oder Jubiläum schenkt.

Unsere Empfehlung:

Geschenke erhalten die Freundschaft, aber nur dann, wenn der Beschenkte dafür keine Steuern zahlen muss! Der Schenker sollte deshalb die pauschale Steuer übernehmen und dem Geschenk eine Visitenkarte beifügen, auf der steht, dass die Steuer schon bezahlt ist.

(BFH, Urteil vom 20.08.1986, I R 29/85)

Bei Rückfragen rufen Sie uns an, wir geben Ihnen gerne weitere Erläuterungen!

Eingestellt am: 11.03.2011

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