Fachinformationen / Beratung
Photovoltaikanlagen im Steuerrecht
(Stand 25.5.2009)
Für die steuerliche Behandlung sind drei unterschiedliche Investments zu unterscheiden:
(1) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (integriert)
(2) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (nicht integriert)
(3) Photovoltaikanlagen auf Freiflächen
steuerliche Grundlagen:Wer eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom betreibt, nutzt
regelmäßig einen Teil der Energie für sich selber, den Rest der
Energie speist er in das Netz der am Markt tätigen Netzbetreiber
ein.
Rechtsgrundlage hierfür sind die versch. Gesetze für den
"Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" z.B. für
Inbetriebnahme vom 1.8.2004 bis 31.12.2008 das EEG 2004 (BGBl 2004
I S. 1918), seit dem 1.1.2009 gilt das EEG vom 25.10.2008 (BGBl
2008 I S. 2074).
Die genannten Gesetze regeln die Verpflichtung des Netzbetreibers Solaranlagen unverzüglich vorrangig ans Netz anzuschließen und den übernommenen Strom zu vergüten.
Soweit der jeweilige Betreiber eine Einkunftserzielungsabsicht hat, sind diese Vergütungen einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Gründe für die Installation entscheidend sein müssen, dh es muss über die Jahre hinweg gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden.
Umsatzsteuerlich können die Betreiber Unternehmer iSd UStG sein
(tatsächliche Stromlieferung), mit der Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs. Dh. die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten
können sofort beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Hinweis: Gem. BFH-Urteil vom 11.4.2008 V R 10/07) muss die
Zuordnung, dh die Geltendmachung der Vorsteuer "zeitnah"
erfolgen.
Zusammenfassend:
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss zeitnah die
Gewerbeanmeldung und die Unternehmereigenschaft prüfen und
entsprechende Meldungen beim Gewerbeamt und Finanzamt
einreichen.
IdR muss er unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen und am
Jahresende eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
sowie eine Gewerbsteuer- und Umsatzsteuererklärung beim FA
vorlegen.
(ad 1) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (integriert)
Die Solarmodule sind speziell für die Integration in geneigte
Dächer konzipiert und übernehmen eine Doppelfunktion:
solare Stromerzeugung und Dacheindeckung (anstelle von
Dachziegeln)
Steuerlich handelt es sich bei diesen Module um Gebäudebestandteile
und damit um ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut. Es teilt
das Schicksal des Gebäudes. Eine gesonderte Abschreibung ist nicht
möglich. Die Anschaffungskosten sind daher auf die Nutzungsdauer
des Gebäudes - idR 50 Jahre - zu verteilen.
Ein Vorsteuerabzug ist auf die Anschaffungskosten zulässig
(ad 2) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (nicht integriert)
Die Solarmodule sind mittels Trägerkonstruktion auf den Dächern montiert.
Steuerlich handelt es sich um eine sog. Betriebsvorrichtung
(abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut).
Ggfs kann im Jahr vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag
(40% der AHK) geltend gemacht werden.
Ggfs ist neben der linearen AfA (5% = 20 Jahre ND) eine
Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG (20%; verteilbar auf das
Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre).
Hinweis: Zu den detaillierten Voraussetzungen fragen Sie uns!
Umsatzsteuer: wie oben
(ad 3) Photovoltaikanlagen auf Freiflächen
Die Solarmodule sind auf Trägerkonstruktion auf Freiflächen montiert.
Einkommensteuerlich handelt es sich hierbei stets um Betriebsvorrichtungen, dh abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut.
Umsatzsteuer: wie oben
Beratungshinweis:
Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Besonderheiten sollten Sie sich im Vorfeld einer Investitionsentscheidung für eine Photovoltaikanlage umfassend beraten lassen. Rufen Sie uns rechtzeitig an.
Eingestellt am: 25.05.2009
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