Fachinformationen / Beratung

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

(Stand 25.5.2009)

Für die steuerliche Behandlung sind drei unterschiedliche Investments zu unterscheiden:

(1) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (integriert)

(2) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (nicht integriert)

(3) Photovoltaikanlagen auf Freiflächen

steuerliche Grundlagen:

Wer eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom betreibt, nutzt regelmäßig einen Teil der Energie für sich selber, den Rest der Energie speist er in das Netz der am Markt tätigen Netzbetreiber ein.
Rechtsgrundlage hierfür sind die versch. Gesetze für den "Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" z.B. für Inbetriebnahme vom 1.8.2004 bis 31.12.2008 das EEG 2004 (BGBl 2004 I S. 1918), seit dem 1.1.2009 gilt das EEG vom 25.10.2008 (BGBl 2008 I S. 2074).

Die genannten Gesetze regeln die Verpflichtung des Netzbetreibers Solaranlagen unverzüglich vorrangig ans Netz anzuschließen und den übernommenen Strom zu vergüten.

Soweit der jeweilige Betreiber eine Einkunftserzielungsabsicht hat, sind diese Vergütungen einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Gründe für die Installation entscheidend sein müssen, dh es muss über die Jahre hinweg gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden.

Umsatzsteuerlich können die Betreiber Unternehmer iSd UStG sein (tatsächliche Stromlieferung), mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dh. die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten können sofort beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Hinweis: Gem. BFH-Urteil vom 11.4.2008 V R 10/07) muss die Zuordnung, dh die Geltendmachung der Vorsteuer "zeitnah" erfolgen.

Zusammenfassend:
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss zeitnah die Gewerbeanmeldung und die Unternehmereigenschaft prüfen und entsprechende Meldungen beim Gewerbeamt und Finanzamt einreichen.
IdR muss er unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen und am Jahresende eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), sowie eine Gewerbsteuer- und Umsatzsteuererklärung beim FA vorlegen.

steuerliche Sondersachverhalte:

(ad 1) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (integriert)

Die Solarmodule sind speziell für die Integration in geneigte Dächer konzipiert und übernehmen eine Doppelfunktion:
solare Stromerzeugung und Dacheindeckung (anstelle von Dachziegeln)

Steuerlich handelt es sich bei diesen Module um Gebäudebestandteile und damit um ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut. Es teilt das Schicksal des Gebäudes. Eine gesonderte Abschreibung ist nicht möglich. Die Anschaffungskosten sind daher auf die Nutzungsdauer des Gebäudes - idR 50 Jahre - zu verteilen.

Ein Vorsteuerabzug ist auf die Anschaffungskosten zulässig

(ad 2) Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (nicht integriert)

Die Solarmodule sind mittels Trägerkonstruktion auf den Dächern montiert.

Steuerlich handelt es sich um eine sog. Betriebsvorrichtung (abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut).
Ggfs kann im Jahr vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag (40% der AHK) geltend gemacht werden.
Ggfs ist neben der linearen AfA (5% = 20 Jahre ND) eine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG (20%; verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre).
Hinweis: Zu den detaillierten Voraussetzungen fragen Sie uns!

Umsatzsteuer: wie oben

(ad 3) Photovoltaikanlagen auf Freiflächen

Die Solarmodule sind auf Trägerkonstruktion auf Freiflächen montiert.

Einkommensteuerlich handelt es sich hierbei stets um Betriebsvorrichtungen, dh abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut.

Umsatzsteuer: wie oben

Beratungshinweis:

Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Besonderheiten sollten Sie sich im Vorfeld einer Investitionsentscheidung für eine Photovoltaikanlage umfassend beraten lassen. Rufen Sie uns rechtzeitig an.

Eingestellt am: 25.05.2009

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