Fachinformationen / Beratung
Neuregelungen für Vereine - Spendenabzug, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ("Hilfen für Helfer") vom 21.9.2007 hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2007 u.a. folgende Änderungen beschlossen:
(1) vereinfachter Spendennachweis § 50 (2) S 1
Nr. 2 EStDV
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem
Empfängerbeleg reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als
Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Der Betrag wurde von
100 auf 200 Euro erhöht.
(2) Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale § 3
Nr. 26 EStG
Erhöhung von 1.848 auf 2.100 EuroAchtung:
Sozialversicherungsfreiheit gilt erst ab 2008
Gilt für:
· Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbare (pädagogische) Tätigkeit
· Künstlerische Tätigkeiten
· Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Weitere Voraussetzungen:
· Nebenberuflich
· Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke
· Im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen
Person
des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen,
mildtätigen
oder kirchlichen Zwecke dienenden Einrichtung
Hinweis:
· Es handelt sich um einen Jahresbetrag, der auch dann nur
einmal gewährt wird, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten
im Laufe eines Jahres ausgeübt werden.
Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte
Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
· Der Freibetrag bleibt bei der Prüfung der Frage, ob bei
einem
Mini-Job die 400-Euro-Grenze eingehalten wird, außer Ansatz.
Tipp:
Sie können z.B. als (nebenberuflicher) Trainer eines
Sportvereins
monatlich max. 575Euro steueroptimiert verdienen. Der nach
Abzug
des Übungsleiterfreibetrags (175 Euro) verbleibende Minijob (400
Euro)
muss allerdings vom Verein pauschal (30%) versteuert und
verbeitragt
werden.
(3)Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im
gemeinnützigen Bereich § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale)
Es wird eine neue Steuerbefreiung von 500 Euro eingeführt.
Gilt für:
z.B. Vereinsvorstand, Kassenwart Platzwart und sonstige
Vereinshelfer (ohne pädagogische Tätigkeit)
Achtung:
Die neue Steuerbefreiung kann nicht zusätzlich zur
Aufwandsentschädigung oder Übungsleiterpauschale abgezogen
werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur
insoweit abgezogen werden, als sie den steuerfreien Betrag
übersteigen.
Hinweis:: Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i.
S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein
Zeitaufwand nicht vergütet werden (BFH-Beschluss
vom 08.08.2001 (BFH/NV 2001 S. 1536). Auslagenersatz von z.B.
Fahrt- oder Telefonkosten ist zulässig, es sei denn, die Satzung
verbietet auch dies. Soll der bisher ehrenamtliche Vorstand künftig
eine Vergütung erhalten, muss die Satzung mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung geändert werden. |
Bei Fragen zu den Neuregelungen vereinbaren Sie mit uns einen
Beratungstermin!
Ihr Ansprechpartner: Dipl.- Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater
Eingestellt am: 30.04.2008
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