Fachinformationen / Beratung

Neuregelungen für Vereine - Spendenabzug, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ("Hilfen für Helfer") vom 21.9.2007 hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2007 u.a. folgende Änderungen beschlossen:

(1) vereinfachter Spendennachweis § 50 (2) S 1 Nr. 2 EStDV

Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Der Betrag wurde von 100 auf 200 Euro erhöht.

(2) Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG

Erhöhung von 1.848 auf 2.100 EuroAchtung: Sozialversicherungsfreiheit gilt erst ab 2008

Gilt für:
· Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbare (pädagogische) Tätigkeit
· Künstlerische Tätigkeiten
· Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Weitere Voraussetzungen:
· Nebenberuflich
· Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
· Im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecke dienenden Einrichtung

Hinweis:
· Es handelt sich um einen Jahresbetrag, der auch dann nur
einmal gewährt wird, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten
im Laufe eines Jahres ausgeübt werden.
Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte
Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
· Der Freibetrag bleibt bei der Prüfung der Frage, ob bei einem
Mini-Job die 400-Euro-Grenze eingehalten wird, außer Ansatz.

Tipp:
Sie können z.B. als (nebenberuflicher) Trainer eines Sportvereins
monatlich max. 575Euro steueroptimiert verdienen. Der nach Abzug
des Übungsleiterfreibetrags (175 Euro) verbleibende Minijob (400 Euro)
muss allerdings vom Verein pauschal (30%) versteuert und verbeitragt
werden.

(3)Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im
gemeinnützigen Bereich § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale)

Es wird eine neue Steuerbefreiung von 500 Euro eingeführt.

Gilt für:
z.B. Vereinsvorstand, Kassenwart Platzwart und sonstige
Vereinshelfer (ohne pädagogische Tätigkeit)

Achtung:
Die neue Steuerbefreiung kann nicht zusätzlich zur
Aufwandsentschädigung oder Übungsleiterpauschale abgezogen
werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur
insoweit abgezogen werden, als sie den steuerfreien Betrag übersteigen.

Hinweis::

Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden (BFH-Beschluss vom 08.08.2001 (BFH/NV 2001 S. 1536). Auslagenersatz von z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist zulässig, es sei denn, die Satzung verbietet auch dies. Soll der bisher ehrenamtliche Vorstand künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden.

Will der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des § 3 Nr. 26 oder 26 a EStG verzichten und für seinen Vergütungsverzicht eine Spendenbescheinigung, muss sich aus der Satzung ein entsprechender Anspruch auf Auslagenersatz ergeben. Ist dies der Fall dann muss die Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden.

Bei Fragen zu den Neuregelungen vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin!
Ihr Ansprechpartner: Dipl.- Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater

Eingestellt am: 30.04.2008

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