Fachinformationen / Beratung

Ehrenamtspauschale - Engagement wird mit Steuervorteilen belohnt

(Stand 15.3.2009)

(1) Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26 a EStG (500 Euro)

  • Ist ein Jahresbetrag, der nur einmal gewährt wird, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen.
  • Die Steuerbefreiung ist personenbezogen, dh ein evtl nicht ausgeschöpfter Teilbetrag kann bei Zusammenveranlagung nicht auf den Ehegatten übertragen werden.
  • Keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (daher fallen z.B. auch Tätigkeiten des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes ... unter den Freibetrag)
  • Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitzeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
  • Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Neben gemeinnützigen Vereinen sind dies z.B. juristische Personen des öffentl Rechts wie z.B. IHK, Steuerberaterkammern, Ärztekammern ...
  • Der Freibetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentl. Kassen) gewährt wird oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird.
  • Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung (§ 55 Abs.1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Tel. und Fahrtkosten) ist zulässig. (Hinweis: Es besteht eine Übergangsfrist bis 30.6.2009 zur Satzungsänderung)

(2) Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG (2.100 Euro)

  • Begrenzt auf bestimmte Tätigkeiten, wie Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher u.ä.

(3) Addieren von Freibeträgen möglich

Übt der Stpfl zwei nebenberufliche Tätigkeiten aus, für die er jeweils ein Entgelt bezieht (z.B. Jugendbetreuer bei der Freiwilligen Feuerwehr und Pressewart in einem Sportverein), so können die Freibeträge parallel in Anspruch genommen werden. In dem Beispielsfall also bis zu max. 2.100 Euro für die Jugendbetreuung bei der Feuerwehr und bis zu max. 500 Euro beim Sportverein.

(4) Gestaltungshinweis:
Ehrenamtspauschale reduziert das SV-pflichtige Entgelt -
Vorteile für Aushilfen nutzen

Beispiel:
Ein Sportverein zahlt seinem Pressewart monatlich 430 Euro.
Bis zum 31.12.2007 musste der Verein für den Pressewart SV-Beiträge nach der Gleitzone abführen.
Ab dem 1.1.2008 sind dagegen keine SV-Beiträge mehr abzuführen.
Grund: Das Arbeitsentgelt des Pressewarts beläuft sich nach Abzug der Ehrenamtspauschale in Höhe von monatl. 41,67 Euro nur noch auf 388,33 Euro. Damit unterschreitet er gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Geringfügigkeitsgrenze (es sind lediglich die 30% Abgaben für Minijobs abzuführen).

Hinweis:
Analog gilt dies für die Lohnsteuer. Im obigen Beispiel hätte der Pressewart die monatlichen 430 Euro in voller Höhe dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterwerfen müssen. Nach der ab 1.1.2007 geltenden neuen Regelung gelten nunmehr die Minijob-Regelung.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eingestellt am: 15.03.2009

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