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BilMoG - Pensionsrückstellungen - und die Folgen!

(Stand 31.1.2010)

Die bisher gültige einheitliche Bewertung von Pensionsrückstellung in Steuer- und Handelsbilanz wird durch das BilMoG fallen gelassen:

Bisher war der Wert in der Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung der Heubeck-Richtlinien 2005G und einem gesetzlich vorgegebenen Rechnungszins von 6% zu ermitteln.

Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzip bzw der sog. "umgekehrten Maßgeblichkeit" war der Handelsbilanzansatz identisch mit dem Steuerbilanzwert.

Künftig gilt für die Steuerbilanz nach wie vor das Teilwertverfahren.

In der Handelsbilanz kommt es künftig zu höheren Rückstellungen:

Nach dem BilMoG ist für Bilanzstichtage, die nach dem 31.12.2009 enden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit müssen zukünftige Anwartschafts- und Rentensteigerungen in die Bewertung einbezogen werden. Zudem ist der Rechnungszins niedriger als der von vielen Unternehmen auch in der Handelsbilanz bisher angewandte Zins von 6 %. Allerdings lässt sich die Höhe der Auswirkungen nicht pauschal beziffern. Je nach Ausgestaltung der Zusage kann es aber zu deutlichen Steigerungen der Pensionsrückstellungen kommen.
Daher hat der Gesetzgeber im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen kann danach auf bis zu 15 Jahre verteilt werden, wobei in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des ursprünglich festgestellten Unterschiedsbetrags anzusammeln ist. Sofern der Anstieg der Pensionsrückstellungen durch eine Zuschreibung beim Versorgungsvermögen teilweise kompensiert wird, unterliegt nur der Differenzbetrag der Verteilung auf 15 Jahre.

Offenlegung des nicht bilanzierten Betrages im Anhang:
Der nicht bilanzierte Betrag ist allerdings im Anhang in einer Summe anzugeben.

Der Wert lt. BilMoG entspricht noch nicht dem "Versichererbarwert":

Obwohl der künftig in der Handelsbilanz zu bilanzierende Wert deutlich höher als der steuerliche Teilwert ist, entspricht dieser Wert noch nicht "Finanzierungsbedarf", dem sog. "Versichererbarwert". Dies ist der Wert, den eine Versicherung zum Renteneintritt für die Auszahlung einer lebenslangen Rente verlangen würde. Aufgrund der längeren Lebenserwartung und eines "marktüblicheren" Rechnungszinses ist dieser Wert noch einmal deutlich höher.

Fazit:
Die Bewertung in der Handelsbilanz führt zwar zu einem höheren Rückstellungsbetrag als der in der Steuerbilanz anzusetzende Rückstellungsbetrag (= Teilwert), dieser Wert ist aber immer noch niedriger als der eigentliche Finanzierungsbedarf ("Versichererbarwert").

Hinweis:
Durch die neuen Bewertungsvorschriften werden Deckungslücken im Bereich der Pensionszusagen offenkundig. Nicht ausreichend refinanzierte Pensionszusagen führen daher insb. beim Bankenrating zu einer schlechteren Beurteilung und erschweren die Nachfolgeregelung.

Für die Restrukturierung von Pensionszusagen ist spezielles Fachwissen erforderlich. Die notwendigen Experten stehen über das Fachberaterzentrum zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:
Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater

Eingestellt am: 30.01.2010

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