Fachinformationen / Beratung
BilMoG - Pensionsrückstellungen - und die Folgen!
(Stand 31.1.2010)
Die bisher gültige einheitliche Bewertung von Pensionsrückstellung in Steuer- und Handelsbilanz wird durch das BilMoG fallen gelassen:
Bisher war der Wert in der Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung der Heubeck-Richtlinien 2005G und einem gesetzlich vorgegebenen Rechnungszins von 6% zu ermitteln.
Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzip bzw der sog. "umgekehrten Maßgeblichkeit" war der Handelsbilanzansatz identisch mit dem Steuerbilanzwert.
Künftig gilt für die Steuerbilanz nach wie vor das Teilwertverfahren.
In der Handelsbilanz kommt es künftig zu höheren Rückstellungen:
Nach dem BilMoG ist für Bilanzstichtage, die nach dem 31.12.2009
enden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige
Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit müssen
zukünftige Anwartschafts- und Rentensteigerungen in die Bewertung
einbezogen werden. Zudem ist der Rechnungszins niedriger als der
von vielen Unternehmen auch in der Handelsbilanz bisher angewandte
Zins von 6 %. Allerdings lässt sich die Höhe der Auswirkungen nicht
pauschal beziffern. Je nach Ausgestaltung der Zusage kann es aber
zu deutlichen Steigerungen der Pensionsrückstellungen kommen.
Daher hat der Gesetzgeber im Einführungsgesetz zum
Handelsgesetzbuch eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Die Erhöhung
der Pensionsrückstellungen kann danach auf bis zu 15 Jahre verteilt
werden, wobei in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des
ursprünglich festgestellten Unterschiedsbetrags anzusammeln ist.
Sofern der Anstieg der Pensionsrückstellungen durch eine
Zuschreibung beim Versorgungsvermögen teilweise kompensiert wird,
unterliegt nur der Differenzbetrag der Verteilung auf 15
Jahre.
Offenlegung des nicht bilanzierten Betrages im
Anhang:
Der nicht bilanzierte Betrag ist allerdings im Anhang in einer
Summe anzugeben.
Der Wert lt. BilMoG entspricht noch nicht dem "Versichererbarwert":
Obwohl der künftig in der Handelsbilanz zu bilanzierende Wert
deutlich höher als der steuerliche Teilwert ist, entspricht dieser
Wert noch nicht "Finanzierungsbedarf", dem sog.
"Versichererbarwert". Dies ist der Wert, den eine
Versicherung zum Renteneintritt für die Auszahlung einer
lebenslangen Rente verlangen würde. Aufgrund der längeren
Lebenserwartung und eines "marktüblicheren"
Rechnungszinses ist dieser Wert noch einmal deutlich höher.
Fazit:
Die Bewertung in der Handelsbilanz
führt zwar zu einem höheren Rückstellungsbetrag als der in der
Steuerbilanz anzusetzende Rückstellungsbetrag (= Teilwert), dieser
Wert ist aber immer noch niedriger als der eigentliche
Finanzierungsbedarf ("Versichererbarwert").
Hinweis:
Durch die neuen
Bewertungsvorschriften werden Deckungslücken im Bereich der
Pensionszusagen offenkundig. Nicht ausreichend refinanzierte
Pensionszusagen führen daher insb. beim Bankenrating zu einer
schlechteren Beurteilung und erschweren die Nachfolgeregelung.
Für die Restrukturierung von Pensionszusagen ist spezielles Fachwissen erforderlich. Die notwendigen Experten stehen über das Fachberaterzentrum zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater, Rentenberater
Eingestellt am: 30.01.2010
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