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Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschriften zur Abgeltungsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und hat sie daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Geklagt hatte ein selbständiger Versicherungsmakler mit gewerblichen Einkünften, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz - von über 25 Prozent - besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent besteuert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dem Makler seien weitere Provisionszahlungen zuzurechnen, was den gewerblichen Gewinn und damit die Einkommensteuer erhöhe. Das Niedersächsische Finanzgericht seinerseits folgte dem zwar nicht, gelangte aber gleichzeitig zu der Auffassung, dass die festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte zu niedrig sei.

Im Beschluss vom 18.3.2022 (Az. 7 K 120/21) vertrat das Gericht die Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei. Die zugrunde liegenden Vorschriften verstießen aber gegen die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und eine gleichmäßige Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Es hat daher die Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

(Niedersächs. FG / STB Web)

Artikel vom 05.04.2022

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