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Reden halten ist keine Kunst

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.

Nach ihrem theologischen und philosophischen Studium meldete eine Trauerrednerin und Gestalterin von Hochzeits- und Geburtsfeiern eine selbstständige Tätigkeit an. Das Finanzamt vertrat dabei die Ansicht, das Tätigkeitsbild eines Trauerredners werde traditionell von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt - mit den entsprechenden steuerlichen Folgen. Deshalb seien die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und nicht mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent zu besteuern.

Zurecht, befand das Finanzgericht Baden-Würtemberg mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 14 K 982/20). Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte beziehungsweise die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag zum Beispiel in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 21.02.2022

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