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Steuerfreie Lohnzuschläge: Arbeitsbelastung nicht entscheidend

Für die Anerkennung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist es nicht entscheidend, ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit in besonderer Weise fordert oder "leicht von der Hand" geht.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 (Az. VI R 28/19) klargestellt. Im entschiedenen Fall ging es um Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus. Die bei der Klägerin angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten.

Der BFH hat der Klägerin jetzt Recht gegeben. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu den genannten Zeiten im Interesse der Arbeitgeberin tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, sei hingegen unerheblich, so der BFH. Eine solche verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 03.02.2022

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