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KWK-Anlagen und Umsatzsteuer

Der durch den Betrieb einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an die Stromnetzbetreiberin geliefert. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

Die Klägerin ist Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen. An diese Stromnetze sind auch eine Reihe an Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen, bei denen die jeweiligen Betreiber*innen den erzeugten Strom überwiegend selbst (dezentral) verbrauchen. Hierfür zahlte ihnen die Klägerin einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der gesamte über die KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Netzbetreiberin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Netzbetreiberin wieder fiktiv zurückgeliefert. Diese "Hin- und Rücklieferungen" seien umsatzsteuerlich zu erfassen.

Keine Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag

Die von der Netzbetreiberin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Eine Lieferung von Strom an die Netzbetreiberin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht, so das FG Köln in seinem Urteil vom 16.6.2021 (Az. 9 K 1260/19). Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz oder die gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiberin zur Zahlung des KWK-Zuschlags führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber.

Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Netzbetreiberin, komme auch eine "Rücklieferung" dieses Stroms nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 10.08.2021

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