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Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

Pauschale fürs Homeoffice, Stärkung des Ehrenamts, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld – nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal jedoch 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Verbesserungen gibt es auch für Vereine und Ehrenamtliche: Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, zum Beispiel den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1.500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Entlastung für Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Höhere Sachbezugsgrenze

Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Besteuerung von Mieteinnahmen

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sogenannten Stillhalterprämien verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sogenannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die sogenannten Cum-Ex-Taten.

Internationaler Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

(Bundesrat / STB Web)

Artikel vom 18.12.2020

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