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Keine Entschädigung für Umsatzverluste während Corona-Lockdown

Das Landgericht (LG) Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte.

Nachdem keine Berufung eingelegt wurde, so das Gericht, sei damit eine der bundesweit ersten Entscheidungen zu sogenannten Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig (Urteil vom 09.07.2020, Az. 8 O 2/20).

Die Kammer hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsieht. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Wie das LG Hannover anmerkt, hätten Gerichte bundesweit bisher allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gebe es diesbezüglich noch nicht.

(LG Hannover / STB Web)

Artikel vom 14.08.2020

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